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Beteiligung des Betriebsrats

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Zusammenfassung

 
Begriff

Die Beteiligung des Betriebsrats umschreibt die gesetzlichen Rechte des Betriebsrats zur Einflussnahme auf betriebliche Angelegenheiten und zur Mitwirkung daran. Die Ausgestaltung der Beteiligungsrechte ist vom Einzelfall abhängig und unterschiedlich intensiv. Sie reichen von bloßen Unterrichtungsrechten über Anhörungs-, Beratungs- und Vetorechte bis hin zu echten Mitbestimmungsrechten, bei denen eine Entscheidung des Arbeitgebers nur wirksam ist, wenn ihr der Betriebsrat zugestimmt hat. Inhaltlich unterscheidet man zwischen der Beteiligung des Betriebsrats in sozialen, personellen und wirtschaftlichen Angelegenheiten.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Arbeitsrecht: Die Beteiligungsrechte des Betriebsrats sind in den §§ 80 bis 113 BetrVG geregelt. Das Gesetz strukturiert sie nicht nach ihrer Intensität, sondern thematisch nach den Mitwirkungsbereichen der sozialen, personellen und wirtschaftlichen Angelegenheiten. Daneben finden sich vereinzelt auch außerhalb des BetrVG Beteiligungsrechte des Betriebsrats, beispielsweise in § 17 KSchG bei der Massenentlassungsanzeige oder nach § 9 ASiG.

Arbeitsrecht

1 Unterrichtungsrechte

Das schwächste Beteiligungsrecht des Betriebsrats ist das Recht auf Unterrichtung durch den Arbeitgeber. Solche Unterrichtungsrechte finden sich konkret in folgenden Bereichen:

  • Arbeits- und betrieblicher Umweltschutz[1]
  • Planung der Gestaltung von Arbeitsplatz, Arbeitsablauf und Arbeitsumgebung[2]
  • Personalplanung und Personalbedarf[3]
  • personelle Einzelmaßnahmen[4]
  • wirtschaftliche Angelegenheiten (Wirtschaftsausschuss)[5]
  • geplante Betriebsänderungen[6]

Informationsrechte des Betriebsrats finden sich aber auch außerhalb des BetrVG:

  • Information über Teilzeitarbeit im Betrieb und Unternehmen und die Anzahl der befristet beschäftigten Arbeitnehmer[7]
  • Anzeige von Massenentlassungen[8...

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