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Betriebsgeheimnis / 2 Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen

Dr. Constanze Oberkirch
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Das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) ist nach seiner Veröffentlichung[1] am 26.4.2019 in Kraft getreten. Es dient dem Schutz von Geschäftsgeheimnissen vor unerlaubter Erlangung, Nutzung und Offenlegung.

[1] BGBl 2019 I Nr. 13, S. 466.

2.1 Anwendungsbereich

Das GeschGehG regelt die Rechtsfolgen der Erlangung, Nutzung und Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen zwischen privaten Stellen, nicht aber das Verhältnis zwischen privaten und öffentlichen Stellen. Nach dem Willen des Gesetzgebers bleiben die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis und die Rechte der Arbeitnehmervertretungen vom GeschGehG unberührt.[1] Durch diese Vorschrift wird der spezielle Vorrang rechtsgeschäftlicher Vereinbarungen in Arbeitsverträgen sowie spezialgesetzlicher arbeitsrechtlicher Regelungen im Bereich der Mitbestimmung klargestellt. Die Vorschrift flankiert den in § 3 Abs. 2 GeschGehG angeordneten generellen Vorrang von rechtsgeschäftlichen und spezialgesetzlichen Sonderregelungen zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen.[2] Ebenso bleibt der berufs- und strafrechtliche Schutz von Geschäftsgeheimnissen, deren unbefugte Offenbarung von § 203 des Strafgesetzbuches (StGB) erfasst wird, unberührt.

[1] § 1 Abs. 3 Nr. 4 GeschGehG.
[2] BT-Drucks. 19/8300, S. 13.

2.2 Begriffsbestimmungen

Das GeschGehG enthält erstmals eine Legaldefinition des Geschäftsgeheimnisses. Nach § 2 Nr. 1 GeschGehG ist ein Geschäftsgeheimnis eine Information,

  • die weder insgesamt noch in der genauen Anordnung und Zusammensetzung ihrer Bestandteile den Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit dieser Art von Informationen umgehen, allgemein bekannt oder ohne Weiteres zugänglich ist und daher von wirtschaftlichem Wert ist und
  • die Gegenstand von den Umständen nach angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen durch ihren rechtmäßigen Inhaber ist und
  • bei der ein ber...

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