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Betriebsversammlung / 1 Einführung

Prof. Dr. jur. Tobias Huep
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Der Betriebsrat muss einmal in jedem Kalendervierteljahr eine regelmäßige Betriebsversammlung[1] einberufen und einen Tätigkeitsbericht erstatten. Die Betriebsversammlung sichert die Kommunikation zwischen Arbeitnehmern und dem Betriebsrat eines Betriebs[2], dient aber auch der Information durch den Arbeitgeber.[3] Die Vorschriften über die Betriebsversammlung können nicht durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung abbedungen werden; in betriebsratslosen Betrieben ist keine Betriebsversammlung möglich. Keine Betriebsversammlungen sind vom Arbeitgeber kraft seines Weisungsrechts einberufene Mitarbeiterversammlungen; diese sind jedoch zulässig, soweit sie nicht in Konkurrenz zur Betriebsversammlung treten.

Die Betriebsversammlung ist für die gesamte Belegschaft zeitlich und örtlich gemeinsam durchzuführen. Möglich ist die Durchführung von Teilversammlungen i. S. v. § 42 Abs. 1 Satz 3 BetrVG. Dies ist beispielsweise denkbar bei räumlich weit auseinanderliegenden Betriebsteilen, was zu erheblichem Reiseaufwand führen würde, um eine gemeinsame Betriebsversammlung durchzuführen.[4]

Ist es für die besonderen Belange der Arbeitnehmer erforderlich, so sind Arbeitnehmer organisatorisch oder räumlich abgegrenzter Betriebsteile vom Betriebsrat zu Abteilungsversammlungen zusammenzufassen. In diesem Fall sind 2 der vierteljährlichen Betriebsversammlungen als Abteilungsversammlungen durchzuführen. Sie sollen möglichst gleichzeitig stattfinden. Der Betriebsrat kann in jedem Kalenderhalbjahr eine weitere Betriebs- oder Abteilungsversammlung durchführen, wenn dies aus besonderen Gründen zweckmäßig ist. Außerdem ist er jederzeit berechtigt und auf Wunsch des Arbeitgebers oder eines Viertels der wahlberechtigten Arbeitnehmer des Betriebs verpflichtet, eine außerordentliche Betriebsversammlung...

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