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Bilanzierung und Bewertung der Aktiva im Rahmen des nied ... / 2.2 Bilanzierungsgrundsätze

Matthias Göcken
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Die Bilanzierung und Bewertung erfolgt nach den Regelungen des NKomVG, der KomHKVO NI sowie der sinngemäßen Anwendung des HGB und der GoB, sofern kommunale Regeln fehlen.

Stichtagsprinzip

Es dürfen nur diejenigen Geschäftsvorfälle bei der Bilanzierung berücksichtigt werden, die bis zum Abschlussstichtag entstanden sind. Für Ansatz und Bewertung der Aktiva und Passiva bedeutet dies, dass wertaufhellende Tatsachen, die bereits vor dem Stichtag bestanden, aber erst nach dem Abschlussstichtag und bis zur Bilanzaufstellung bekannt wurden, zu berücksichtigen sind. Ereignisse, die nach dem Abschlussstichtag eingetreten sind und keinen Aufschluss über die Verhältnisse zum Stichtag geben, sind bei der Aufstellung des Jahresabschlusses für das abgelaufene Geschäftsjahr nicht zu berücksichtigen. Diese wertbegründenden bzw. wertbeeinflussenden Tatsachen sind als Vorgänge von besonderer Bedeutung nach Beendigung des Geschäftsjahres im Lagebericht anzuführen.[1]

Anschaffungswertprinzip

Vermögensgegenstände sind höchstens mit ihren Anschaffungs- und Herstellungskosten zu bewerten und, soweit sie einer Abnutzung unterliegen, entsprechend der Nutzungsdauer abzuschreiben.[2]

Grundsatz der Bilanzkontinuität

Die formale Bilanzkontinuität dient der Verhinderung willkürlicher Änderungen und einer Vergleichbarkeit über mehrere Zeitperioden. Die Änderung der gewählten Bilanzgliederung sowie die Bezeichnung einzelner Bilanzpositionen ist ohne zwingende wirtschaftliche Gründe nicht zulässig.

Grundsatz der Bilanzidentität

Die Wertansätze der Eröffnungsbilanz eines Geschäftsjahres müssen mit denen der Schlussbilanz des vorhergehenden Geschäftsjahres übereinstimmen.[3]

Grundsatz der Bewertungsstetigkeit

Die angewandten Bewertungsmethoden sind grundsätzlich beizubehalten. Änderungen sind nur in begründeten Au...

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