Verkaufsstätten unterliegen als Gebäude dem länderspezifischen Baurecht und sind in allen Bundesländern ab einer gewissen, unterschiedlich angesetzten Fläche als Sonderbauten eingestuft. Als solche gelten für sie unter Brandschutzgesichtspunkten verschärfte Anforderungen an bauliche Gestaltung und Ausführung. Diese werden von den zuständigen Bauaufsichtsbehörden im Einzelfall nach Einschätzung festgelegt.
Ab einer ziemlich einheitlich geltenden Grenze von 2.000 m² Gesamtfläche greifen aber auch die Verkaufsstättenverordnungen, die als sog. Sonderbauverordnungen den Landesbauordnungen der Länder jeweils nachgeschaltet sind und bestimmte Brandschutzanforderungen für Bau und Betrieb konkret festlegen.
Die gesetzlichen Unfallversicherungsträger (hier v. a. die BGHW) geben Hinweise besonders zu Fragen des betrieblichen Brandschutzes in Informationsschriften und Merkblättern, die in grundlegenden Aspekten den Stand der Technik wiedergeben und so für Mitgliedsbetriebe eine gewisse Relevanz haben.
Brandschutzinformationen zu einzelnen Risiken (z. B. Umgang mit feuergefährlichen Waren, Kühllager, Müllpressen usw.) geben auch die Schadenversicherer (VdS-Vorschriften, -Regeln, -Leitlinien usw.).