Die zum Teil erhebliche Verletzung von Menschenrechten und Umweltauflagen entlang globaler Lieferketten ist in den letzten Jahren zunehmend in den Fokus der Öffentlichkeit geraten. Forderungen, auch hiesige Unternehmen für Menschenrechtsverletzungen durch ihre Zulieferer innerhalb der einzelnen Produktions- und Lieferstufen zur Verantwortung zu ziehen, werden drängender. Verantwortung innerhalb der Lieferkette bedeutet zuallererst die Notwendigkeit, für Dritte erkennbar Transparenz in den eigenen unternehmensinternen Prozessen zu schaffen. Die Frage, in welchem Umfang Unternehmen diese Transparenz darüber hinaus auch innerhalb ihrer Lieferketten schaffen müssen, wird kontrovers diskutiert. Einerseits kann aufgrund der hohen Komplexität globaler Lieferanten- und Herstellerstrukturen die in ihren Einzelteilen vollständig transparente Darstellung von Lieferketten derzeit noch als unrealistisch angesehen werden. Andererseits interessieren sich Stakeholder von Unternehmen insbesondere für die Zustände auf tieferen Lieferkettenebenen, da hier erfahrungsgemäß besonders schwerwiegende Risiken für die Einhaltung von Menschenrechten und Umweltauflagen bestehen. Umfassende gesetzliche Vorschriften zur Erfüllung von Transparenz- und Sorgfaltspflichten mit entsprechenden Sanktionsmöglichkeiten könnten Unternehmen vor unlösbare Aufgaben stellen und sie zum Rückzug aus Risikoregionen veranlassen, zu geringe Anforderungen dagegen werden dem Ziel, die globale Menschenrechtslage zu verbessern, nicht gerecht.
Meilensteine in der Diskussion über die Verantwortung von Unternehmen für ihre Lieferketten sind auf nationaler Ebene das am 1.1.2023 in Kraft getretene deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) sowie die am 14.12.2023 auf europäischer Ebene im Trilogverfahren erzielte vorläufige Einigung über die Richtlinie über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD), deren anfänglich für den 9.2.2024 geplante finale Abstimmung (zwischenzeitlich am 28.2.2024 nochmals) vertagt worden ist. Einige Mitgliedstaaten hatten bereits im Vorwege ihre Bedenken aufgrund befürchteter zu hoher Belastungen für Unternehmen durch die CSDDD geäußert. In Deutschland hatte vor allem die fehlende Richtlinienzustimmung der FDP für Aufsehen gesorgt, die zu einer Enthaltung Deutschlands bei der finalen Abstimmung im europäischen Rat geführt hätte.
Das LkSG verpflichtet inländische Unternehmen mit mehr als 1 000 Mitarbeitern zur Einhaltung umfangreicher Sorgfaltspflichten, die Unternehmen zwingen, ihre Lieferketten sowie ihren eigenen Geschäftsbereich auf mögliche Risiken für die Verletzung von Menschenrechten und Umweltschutzauflagen zu überprüfen und bei Bejahung bestimmte Präventions- bzw. Abhilfemaßnahmen zu ergreifen. Die CSDDD wird Unternehmen bereits ab einer Größe von mehr als 500 Mitarbeitern und einem weltweiten Jahresnettoumsatz von 150 Mio. Euro bzw. in bestimmten Risikobranchen, wie u. a. Textil, Agrar, mit mehr als 250 Mitarbeitern und einem Umsatz von 40 Mio. Euro, von dem mind. 50 % aus den Risikobranchen stammen, künftig ähnliche Sorgfaltspflichten auferlegen.
Dieser Aufsatz konzentriert sich auf das bereits rechtskräftige LkSG, insbesondere auf Umfang und Reichweite seiner Transparenzanforderungen, würdigt diese kritisch, um zusammenfassend die Auswirkungen auf betroffene Unternehmen darzustellen. Ergänzend werden Aspekte des CSDDD-Entwurfes skizziert.