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Das Mietverhältnis in der Krise / 6.4.3 Enthaftungserklärung

Alexander C. Blankenstein
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Im Bereich der Wohnraummiete steht dem Insolvenzverwalter gemäß § 109 Abs. 1 Satz 2 InsO nicht das Recht auf Kündigung des Mietverhältnisses zu. Stattdessen bleibt ihm aber das Recht zu erklären, dass Ansprüche, die nach Ablauf der Kündigungsfrist des § 109 Abs. 1 Sazt 1 fällig werden, nicht im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können. Diese sog. Enthaftungserklärung hat zur Folge, dass nach erfolgter Erklärung und Fristablauf keine Forderungen mehr gegen die Masse bzw. den Insolvenzverwalter geltend gemacht werden können, sondern ausschließlich gegen den (insolventen) Mieter.

Voraussetzung für eine Enthaftungserklärung des Insolvenzverwalters nach § 109 Abs. 1 Satz 2 InsO ist, dass der Schuldner ein Mietverhältnis über von ihm und ggf. seiner Familie zu nutzenden Wohnraum eingegangen ist. Auf eine ausschließlich für Familienangehörige angemietete Wohnung findet die Bestimmung nach überwiegender Ansicht keine Anwendung. Bei Mischmietverhältnissen wird entsprechend den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen auf den nach dem Parteiwillen zu ermittelnden Vertragsschwerpunkt abgestellt.[1]

 
Achtung

Genossenschaftsanteile

Gemäß § 66a GenG kann der Insolvenzverwalter das Kündigungsrecht des genossenschaftlichen Schuldners an dessen Stelle ausüben. Allerdings ist dieses Kündigungsrecht nach § 67c Abs. 1 GenG ausgeschlossen, wenn die Genossenschaftsmitgliedschaft Voraussetzung für die Nutzung der betreffenden Wohnung ist und der Geschäftsanteil höchstens das Vierfache des monatlichen Nutzungsentgelts ohne Betriebskostenvorauszahlung bzw. -pauschale oder höchstens 2.000 EUR beträgt.

Im Hinblick auf die Kündigungsfrist ist wiederum zu berücksichtigen, dass diese kürzer sein kann als die in § 109 Abs. 1 InsO vorgesehene.

 
Praxis-Beispiel

Der Insolvenzverwalter erklärt am...

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