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Das Mietverhältnis vor Gericht / 1.2.1 Zustellungsprobleme vermeiden/Mieteranschrift prüfen

Alexander C. Blankenstein
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Zunächst und von wesentlicher Bedeutung ist, dass die Klage dem Mieter überhaupt zugestellt werden kann. Der Vermieter sollte sich vor Ort ein Bild davon machen, ob überhaupt ein Name am Briefkasten steht. Selbstverständlich kann er sich hierzu auch einer zuverlässigen Quelle bedienen. Häufig sind es gerade die problematischen Mieter, die zu verhindern suchen, dass ihnen für sie problematische Schriftstücke zugehen können. Wenn ihnen die Kündigung zugehen konnte, werden sie jetzt alles versuchen, um zumindest die Zustellung der Räumungsklage zu vereiteln.

Ärgerliche Schwierigkeiten und insbesondere Verzögerungen ergeben sich dann, wenn der Aufenthalt des Mieters unbekannt ist.

 
Praxis-Beispiel

Da der Mieter die erste Kautionsrate nicht zum vereinbarten Übergabetermin gezahlt hat, übergibt der Vermieter die Schlüssel nicht. Da auch keine weiteren Zahlungen erfolgen, kündigt der Vermieter außerordentlich fristlos.

Die anschließende Räumungsklage muss dem Mieter zugestellt werden, sodass überhaupt Rechtshängigkeit eintreten kann und die zweimonatige Frist des § 569 Abs. 3 BGB zu laufen beginnt, innerhalb derer der Mieter die Möglichkeit hat, die Zahlungsrückstände auszugleichen (siehe Kap. 1.3.1). Es stellt sich nun natürlich die Frage, ob die Anschrift, die der Mieter bei Unterzeichnung des Mietvertrags angegeben hatte, überhaupt zutreffend war und jetzt als taugliche Zustellanschrift infrage kommt. Nicht immer ist dies der Fall.

Das ärgerliche Prozedere beginnt regelmäßig damit, dass Klage erhoben wird und nach einigen Wochen eine Nachricht vom Gericht zugestellt wird, wonach der Vermieter eine zustellfähige Anschrift des Mieters mitteilen soll, da die Klage unter der angegebenen Anschrift nicht zugestellt werden konnte. Fragt der Vermieter erst dann beim Einwohnermeldeamt an...

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