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Die Haftung der Aufsichtsratsmitglieder

Dr. Klaus-Peter Hillebrand
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1 Schadensersatzpflicht

Nach § 41 GenG i.V.m. § 34 GenG haften die Mitglieder des genossenschaftlichen Aufsichtsrats für die Verletzung der ihnen obliegenden Sorgfaltspflicht gegenüber der Genossenschaft. Mehrere Verantwortliche haften als Gesamtschuldner (§§ 421 ff. BGB). Eine unmittelbare Haftung gegenüber den Mitgliedern besteht nicht, zumal § 41 GenG kein Schutzgesetz zugunsten der Mitglieder ist.[1]

Über die Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs entscheidet die Generalversammlung (Vertreterversammlung). Die Genossenschaft wird dabei von einem von der Versammlung gewählten Bevollmächtigten vertreten (§ 39 Abs. 3 GenG). Dieser ist seinerseits an die Weisungen der General- oder Vertreterversammlung gebunden.

Ist über das Vermögen der Genossenschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so obliegt die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gemäß § 80 Abs. 1 InsO dem Insolvenzverwalter. Eines Beschlusses der Generalversammlung bedarf es in diesem Fall nicht. Eine unmittelbare Haftung der Aufsichtsratsmitglieder gegenüber den Gläubigern scheidet in der Regel aus, da der Aufsichtsrat als Innenorgan der Genossenschaft in der Regel nicht nach außen tätig wird.[2]

[1] Althanns, Genossenschaftshandbuch, § 41 Rn. 59.
[2] Althanns, Genossenschaftshandbuch, § 41 Rn. 78.

2 Der gesetzliche Sorgfaltsmaßstab der Aufsichtsratsmitglieder

Gemäß § 41 GenG gilt für die Sorgfaltspflicht der Aufsichtsratsmitglieder § 34 GenG über die Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder sinngemäß. Die Vorschrift verweist einerseits auf den Sorgfaltsmaßstab für Vorstandsmitglieder und regelt zugleich die Einstandspflicht der Mitglieder des Aufsichtsrats bei schuldhafter Verletzung ihrer Überwachungspflicht. Allerdings schreibt § 41 GenG bei genauerer Betrachtung keine identische Anwendung des für Vorstandsmitglieder geltenden Sorgfaltsmaßstabs vor.

Vielmehr gilt es zu berücksichtigen, da...

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