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Die Steuer-Mustersatzung und ihre Bedeutung für die Vere ... / 7 Inhaltlich zulässige Gestaltungsmöglichkeiten

Prof. Gerhard Geckle
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Die Finanzverwaltung lässt über die AEAO zu § 60 AO Nr. 2 zudem noch einige sprachliche/textliche Abweichungen in den Vereinssatzungen wie folgt zu:

  • Zunächst kann sicherlich, auch für das Verständnis vieler Mitglieder und Interessenten des Vereins für deren Betätigung, statt des Begriffs "einer Körperschaft" bei § 3 der Mustersatzung fortlaufend dies bei der üblichen Rechtform des e.  V. als "Verein" in den eigenen Satzungen bezeichnet und so verwendet werden. Dies somit durchgängig, soweit nach dem wortgetreuen Inhalt der Steuer-Mustersatzung der Begriff "Körperschaft" auftaucht.
  • Ebenso möglich wäre es zudem für gemeinnützige Stiftungen, den verwendeten Begriff "Mitglieder" in § 3 Satz 2 durch andere, geeignete Bezeichnungen/Begriffe zu ersetzen (vgl. § 55 Abs. 3 AO).
  • Bei § 5 der Steuer-Mustersatzung mit den Hinweisen zur Verwendung der künftig noch vorhandenen Mittel bei späterer Auflösung des Vereins kann auf den so nicht einsetzbaren Begriff und die Formulierung "Aufhebung" verzichtet werden. Zumal diese Aufhebung allenfalls für Stiftungen in Betracht kommen kann. Denn bei Vereinen als e. V. gibt es keine Aufhebung als Maßnahme etwa durch eine Verwaltung/Stiftungsaufsicht. Vereine werden daher aufgelöst, nicht aufgehoben.
  • Satzungsänderungen bei bereits bestehenden Vereinen sind auch nicht unbedingt erforderlich, wenn das Wort "selbstlos" bisher/früher nicht verwendet wurde (entgegen § 2 der Steuer-Mustersatzung (so auch BMF-Schreiben vom 07.07.2010, BStBl I S. 630). Wenn jedoch etwas geändert wird in diesem Bereich der Aufzählung der Inhalte und dem Wortlaut der Mustersatzung in der eigenen Vereinssatzung, sollte dies auf jeden Fall zur Vermeidung von Rückfragen oder Hinweisen unbedingt mit geändert, also ergänzt und eingefügt, werden.
  • Bei Mittelbeschaffungskörperschaf...

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