BFH: Umsatzsteuerbefreiung der Abgabe von Zytostatika im Krankenhaus? – EuGH-Vorlage
Der BFH hat mit dem Beschluss vom 15.5.2012 – V R 19/11 – ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH gerichtet. Dieser soll klären, ob die Abgabe von Zytostatika durch Krankenhausapotheken bei ambulanten Behandlungen in Krankenhäusern umsatzsteuerfrei ist. Die Finanzverwaltung sieht nur die ambulante Behandlung selbst, nicht aber auch die Lieferung derartiger Medikamente für ambulante Behandlungen als steuerfrei an. Der BFH stellt dem EuGH daher folgende Fragen zum Begriff des mit einer Krankenhausbehandlung und einer ärztlichen Heilbehandlung eng verbundenen Umsatzes i. S. von Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 77/388/EWG:
1. Muss es sich bei dem eng verbundenen Umsatz um eine Dienstleistung gem. Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG handeln?
2. Falls Frage 1 zu verneinen ist: Liegt ein mit einer Krankenhausbehandlung oder ärztlichen Heilbehandlung eng verbundener Umsatz nur vor, wenn dieser Umsatz durch denselben Steuerpflichtigen erbracht wird, der auch die Krankenhausbehandlung oder ärztliche Heilbehandlung erbringt?
3. Falls Frage 2 zu verneinen ist: Liegt ein eng verbundener Umsatz auch dann vor, wenn die Heilbehandlung nicht nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 77/388/EWG, sondern nach Buchst. c dieser Bestimmung steuerfrei ist?
Nicht streitig ist demgegenüber die Lieferung von Zytostatika bei stationären Behandlungen. Derartige Lieferungen sind auch nach Auffassung der Finanzverwaltung steuerfrei. Der Streitfall betrifft auch nicht die Lieferung von Zytostatika durch andere Apotheken als Krankenhausapotheken.
(Quelle: PM BFH vom 1.8.2012)
Volltext des Beschl.: BBL2012-1953-1 unter www.betriebs-berater.de
BFH: Sanierungserlass: Zuständigkeit für die abweichende Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags
Der BFH hat durch Urteil vom 25.4.2012 – I R 24/11 – entschieden: Der sog. Sanierungserlass (BMF-Schreiben vom 27.3.2003, BStBl. I 2003, 240) ist weder eine allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung noch eine allgemeine Verwaltungsvorschrift einer obersten Landesfinanzbehörde i. S. des § 184 Abs. 2 AO. Aus dem Sanierungserlass kann sich damit bei der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags grundsätzlich keine Zuständigkeit des FA zur abweichenden Festsetzung aus sachlichen Billigkeitsgründen nach § 163 S. 1 AO ergeben; zuständig dafür sind die Gemeinden.
Volltext des Urteils: BBL2012-1953-2 unter www.betriebs-berater.de
BFH: Qualifizierung der Einkünfte aus Eigenprostitution – Vorlage an den Großen Senat des BFH
Der BFH hat mit Beschluss vom 15.3.2012 – III R 30/10 – dem Großen Senat des BFH folgende Rechtsfrage vorgelegt: Erzielt eine Prostituierte aus ihrer Tätigkeit gewerbliche oder sonstige Einkünfte? Der III. Senat vertritt in seinem Vorlagebeschluss – im Gegensatz die Auffassung, dass das FA zu Recht Gewerbesteuer festgesetzt habe und weicht damit von der Rechtsprechung des Großen Senats aus dem Jahr 1964 ab, so dass nunmehr der Große Senat entscheiden muss.
(Quelle: PM BFH vom 1.8.2012)
Volltext des Beschl.: BBL2012-1953-4 unter www.betriebs-berater.de
FG Köln: Schuldrechtlicher Erfüllungsanspruch als Kapitalbeteiligung
Das FG Köln hat sich im Urteil vom 20.6.2012 – 4 K 295/10 – zu der Frage geäußert, unter welchen Voraussetzungen der schuldrechtliche Erfüllungsanspruch aus einem Aktienkaufvertrag eine (wesentliche) Kapitalbeteiligung i. S. d. § 17 Abs. 1 S. 1 EStG bewirken kann: Anwartschaften auf den Erwerb von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft seien ungeachtet ihrer Eigenschaft als möglicher Gegenstand der Veräußerung nicht bei der Bestimmung der wesentlichen Beteiligungshöhe i. S. d. § 17 Abs. 1 S. 1 EStG zu berücksichtigen. Aus der Definition des Begriffs "Anteile an Kapitalgesellschaften" in § 17 Abs. 1 S. 3 EStG folge nicht, dass Anwartschaften (Bezugsrechte) notwendig auch bei der Bestimmung der Höhe der Beteiligung zu berücksichtigen seien. Das FG hat die Revision zugelassen.
(PM FG Düsseldorf vom 1.8.2012)
Volltext des Urteils: BBL2012-1953-5 unter www.betriebs-berater.de
FG Düsseldorf: Höhe eines Verlustes gem. § 17 Abs. 4 EStG bei eigenkapitalersetzenden Darlehen
Das FG Düsseldorf hat im Urteil vom 5.7.2012 – 11 K 4602/10 F – entschieden: Für die Annahme eines eigenkapitalersetzenden Darlehens spreche insbesondere eine offensichtlich von Anfang an bestehende Kreditunwürdigkeit der Gesellschaft. Dann handele es sich bei dem Darlehen um ein Krisendarlehen. Vor diesem Hintergrund komme es auf die Frage, ob das Darlehen im Hinblick auf das niedrige Stammkapital der Gesellschaft und den erheblichen Investitionsbedarf (auch) als krisenbestimmtes Darlehen (anzusehen sein könnte, nicht mehr an. Das FG hat die Revision zugelassen.
(PM FG Köln vom 1.8.2012)
Volltext des Urteils: BBL2012-1954-1 unter www.betriebs-berater.de
FG Köln: Keine AdV von Gewerbesteuermessbescheiden wegen möglicher Verfassungswidrigkeit der Hinzurechnung von Zinsen und Mieten
Das FG Köln hat im Beschluss vom 4.7.2012...