Einführung
Im Blickpunkt
Schon oft haben wir an dieser Stelle über die globale Mindeststeuer berichtet, meist skeptisch, ob sie kommt oder nicht. Nun scheint sich tatsächlich etwas in die Richtung "sie kommt" zu entwickeln. Dies liegt an der neuen Regierung in den USA. Bremste der (ehemalige) Präsident Donald Trump das Vorhaben noch ein, so gibt Präsident Joe Biden eher Gas. Auslöser dafür ist allerdings ein nationales US-amerikanisches Ereignis, wonach hochprofitable Unternehmen mit einer Gesamtgewinnsumme von 40 Mrd. Dollar an den US-Bundesstaat wegen Steuervermeidungspraktiken keinen Dollar Körperschaftsteuer gezahlt haben sollen. Die US-Finanzministerin Janet Yellen formulierte daraufhin, das 30-jährige Rennen um die niedrigsten Steuersätze müsse beendet werden. Es sei Jahrzehnte diskutiert, aber nichts umgesetzt worden. Bundesfinanzminister Olaf Scholz spürt ganz entscheidenden Rückenwind für die Einführung der Mindestbesteuerung. Interessant ist, dass die US-Finanzministerin Janet Yellen über den Mindeststeuersatz der Europäer von 15 Prozent hinausgeht und sich sogar 21 Prozent vorstellen kann. Sie flankiert ihre Absage an den Unterbietungswettbewerb der Unternehmenssteuern mit einem Plädoyer für internationale Zusammenarbeit. Ob Sie sich durchsetzen wird? |
Prof. Dr. Michael Stahlschmidt, Ressortleiter Steuerrecht |
Entscheidungen
BFH: Bestimmung des Inhaltsadressaten einer Prüfungsanordnung; Festsetzungsverjährung; Treu und Glauben
1. Zur Inhaltsbestimmung eines Verwaltungsakts ist zwar der erklärte Wille der Behörde zu erfassen und nicht am buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften; allerdings ist ein in seinem Ausspruch eindeutig an einen bestimmten Adressaten gerichteter Bescheid insofern keiner Auslegung zugänglich.
2. Eine Außenprüfung, die aufgrund einer gegenüber dem Steuerpflichtigen nicht wirksam gewordenen Prüfungsanordnung durchgeführt wird, kann den Ablauf der Festsetzungsfrist nicht hemmen.
3. Ist Festsetzungsverjährung eingetreten, ermöglicht es der Grundsatz von Treu und Glauben nicht, dass zu Lasten des Steuerpflichtigen ein erloschener Steueranspruch wieder auflebt; dies gilt unabhängig davon, ob dem Steuerpflichtigen der Eintritt der Verjährung "vorwerfbar" ist oder nicht.
BFH, Urteil vom 11.11.2020 – XI R 11/18
(Amtliche Leitsätze)
Volltext: BBL2021-853-1 unter www.betriebs-berater.de
BFH: Änderung von Einkommensteuerbescheiden nach § 91 Abs. 1 Satz 4 EStG aufgrund einer Mitteilung der ZfA
1. Die Mitteilung der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) führt bei Abweichungen in Bezug auf den Sonderausgabenabzug nach § 10a Abs. 1 Satz 1 EStG nicht dazu, dass das Finanzamt ungeprüft den Inhalt dieser Mitteilung umzusetzen hat; die Mitteilung nach § 91 Abs. 1 Satz 4 EStG ist im Verhältnis zum Einkommensteuerbescheid weder ein Grundlagenbescheid noch kommt ihr grundlagenbescheidsähnliche Wirkung zu.
2. § 91 Abs. 1 Satz 4 EStG ermächtigt das Finanzamt lediglich, die Einkommensteuerfestsetzung i. S. des § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d AO zu ändern.
BFH, Urteil vom 8.9.2020 – X R 2/19
(Amtliche Leitsätze)
Volltext: BBL2021-853-2 unter www.betriebs-berater.de
BFH: Zur Erstattung eines zu Unrecht ausgewiesenen nicht zurückgezahlten Steuerbetrags an den Insolvenzverwalter der Rechnungsausstellerin
1. NV: Die wirksame Berichtigung eines Steuerbetrags nach § 14c Abs. 1 Satz 2, § 17 Abs. 1 UStG erfordert grundsätzlich, dass der Unternehmer die vereinnahmte Umsatzsteuer an den Leistungsempfänger zurückgezahlt hat.
2. NV: Abweichendes gilt nicht für den Fall, dass strafbewehrte insolvenzrechtliche Vorschriften einer Rückzahlung der vereinnahmten Umsatzsteuer an den Leistungsempfänger entgegenstehen sollten.
BFH, Beschluss vom 5.1.2021 – XI S 20/20 (PKH)
(Amtliche Leitsätze)
Volltext: BBL2021-853-3 unter www.betriebs-berater.de
BFH: Zur Unterbrechung der Festsetzungsverjährung und zur Ablaufhemmung in Insolvenzfällen
NV: Eine analoge Anwendung der Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 13 AO in Fällen einer Festsetzung von zu erstattender Steuern kommt während des Konkurs- bzw. Insolvenzverfahrens nicht in Betracht.
BFH, Beschluss vom 9.12.2020 – XI B 10/20
(Amtlicher Leitsatz)
Volltext: BBL2021-853-4 unter www.betriebs-berater.de
Verwaltung
BMF: Ergebnisse der Lohnsteuer-Außenprüfung und Lohnsteuer-Nachschau im Kalenderjahr 2020
Nach den statistischen Aufzeichnungen der obersten Finanzbehörden der Länder haben die Lohnsteuer-Außenprüfungen im Kalenderjahr 2020 zu einem Mehrergebnis von 663, 2 Mio. Euro geführt. Von den insgesamt 2 573 238 Arbeitgebern wurden 73 106 Arbeitgeber abschließend in 2020 geprüft. Es handelt sich hierbei sowohl um private Arbeitgeber als auch um öffentliche Verwaltungen und Betriebe. Im Kalenderjahr 2020 wurden durchschnittlich 1 889 Prüfer eingesetzt.
Darüber hinaus haben sich 38 Lohnsteuerprüfer des Bundeszentralamts für Steuern im Rahmen der Prüfungsmitwirkung an Prüfungen der Landesfinanzbehörden beteiligt, von denen 161 im Jahr 2020 abgeschlossen wurden.
(Quelle: PM BMF vom 6.4.2021)
Sonstiges
CDU/CSU: Einigung auf internationale Mindest...