BMF: Verordnung zur Anwendung des Gesetzes zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb (Steueroasenabwehrverordnung – StAbwV)
Mit dem Gesetz zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb (Steueroasen-Abwehrgesetz – StAbwG) vom 25.6.2021 (BGBl. I, 2056) werden Verwaltungs- und Legislativmaßnahmen bereitgestellt, die im Verhältnis zu solchen Staaten und Gebieten (Steuerhoheitsgebiete) Anwendung finden, die nach § 2 Abs. 1 StAbwG nicht kooperative Steuerhoheitsgebiete sind. Nach § 3 Abs. 1 S. 1 StAbwG werden das Bundesministerium der Finanzen und das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ermächtigt, eine Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu erlassen, in der die Steuerhoheitsgebiete genannt sind, die nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 StAbwG nicht kooperative Steuerhoheitsgebiete sind, wenn sie in der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke in der jeweils aktuellen Fassung gelistet sind (§ 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StAbwG. Gemäß § 3 Abs. 1 S. 2 StAbwG ist die Rechtsverordnung für die Anwendung der Abschnitte 3 und 4 des StAbwG maßgeblich.
(Quelle: PM BMF vom 25.10.2021)
BMF: Deutsch-niederländisches Doppelbesteuerungsabkommen (DBA-NL); Anwendung des Kassenstaatsprinzips auf ehemalige staatliche Pensionsfonds
Das Bundeszentralamt für Steuern hatte sich in früheren Verständigungsverfahren mit den Niederlanden mit der Frage auseinanderzusetzen, ob das Kassenstaatsprinzip auf ehemalige staatliche Pensionsfonds der Niederlande angewandt werden kann.
Die Besteuerungsfälle betrafen Versorgungsbezüge, die aus einem niederländischen Pensionsfonds an in Deutschland ansässige ehemalige Beschäftigte des niederländischen öffentlichen Dienstes gezahlt werden. Dieser Pensionsfonds (Algemeen Burgerlijk Pensionensfonds – ABP –) war in den Niederlanden im Rahmen einer Umstrukturierung des öffentlich-rechtlichen Versorgungssystems von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts in eine private Stiftung umgewandelt worden.
Im Rahmen der Verhandlungen über das am 12. April 2012 unterzeichnete DBA waren sich beide Staaten einig, dass das Besteuerungsrecht für die Versorgungsbezüge ehemaliger Beschäftigter des niederländischen öffentlichen Dienstes aus dem ABP dem Kassenstaatsgedanken folgen soll. Das DBA enthält daher in Nr. XIV seines Protokolls die Bestimmung, dass unabhängig vom Schuldner des Ruhegehaltes ein aus den Niederlanden bezogenes Ruhegehalt in den Anwendungsbereich des Kassenstaatsartikels (Artikel 18 DBA-NL) fällt, soweit der Anspruch auf dieses Ruhegehalt im Rahmen einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst erworben wurde. Wurde der Anspruch auf ein Ruhegehalt zum Teil im Rahmen eines privatwirtschaftlichen Arbeitsverhältnisses und zum Teil im Rahmen einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst erworben, werden der Teil dieses Ruhegehalts, der unter den Rentenartikel (Artikel 17 DBA-NL), und der Teil, der unter den Kassenstaatsartikel fällt, anhand der Anzahl der Jahre, in denen der Anspruch auf dieses Ruhegeld im Rahmen eines privatwirtschaftlichen Arbeitsverhältnisses bzw. im Rahmen einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst erworben wurde, im Verhältnis zur Gesamtanzahl der Jahre, in denen der Anspruch auf dieses Ruhegeld erworben wurde, anteilig ermittelt. Das DBA regelt auch eine Rückwirkung dieser Vorschrift für alle noch nicht bestandskräftigen Steuerfestsetzungen.
Die Verständigungsverfahren, die ausschließlich niederländische Versorgungsbezüge betrafen, die im Rahmen von öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen aufgebaut wurden, wurden daher im Lichte des am 12. April 2012 unterzeichneten DBA gelöst und den Niederlanden das Besteuerungsrecht nach dem Kassenstaatsgedanken zugeordnet.
Es wird gebeten, in gleich gelagerten offenen Besteuerungsverfahren Ihres Zuständigkeitsbereiches entsprechend zu verfahren. Mit Blick auf die Zuordnung eines Ruhegeldes aus dem ABP zum Rentenartikel bzw. zum Kassenstaatsartikel im konkreten Fall wird auf die Möglichkeit hingewiesen, den Steuerpflichtigen aufzufordern, beim "belastingdienst buitenland" in Heerlen einen Antrag zur Freistellung von der "loonheffing" zu stellen. Zur Ermittlung des Umfangs der Freistellung fordert der "belastingdienst buitenland" beim ABP eine Aufteilung der Zahlungen der Altersbezüge in Beträge, die auf öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen und in Beträge, die auf privat-rechtlichen Dienstverhältnissen beruhen, an. Ein Antragsformular für diese Freistellung ist auf der Homepage des "belastingdienst" abrufbar (www.belastingdienst.nl). Bei Rückfragen zur Freistellung können sich die Steuerpflichtigen an den "belastingdienst buitenland" wenden (Telefon: +31 555 385 385 385).
BMF, Schreiben vom 26.10.2021 – IV B 3 – S 1301-NDL/19/10006 :004)
BMF: Ergebnisse der steuerlichen Betriebsprüfung der Länder im Jahr 2020
Auf der Grundlage von Meldungen der Länder erstellt das BMF jährlich eine Statistik über die Ergebnisse der steuerlichen Betriebsprüf...