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Dienstwagen [Stand 2024] / 1.2 Vereinbarung zur Dienstwagenüberlassung

Prof. Dr. jur. Tobias Huep
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Anspruchsgrundlage für die Überlassung ist in aller Regel eine entsprechende vertragliche Vereinbarung zwischen den Arbeitsvertragsparteien. Möglich ist die Überlassung eines ganz bestimmten Fahrzeugs, eines Fahrzeugs aus einer bestimmten Fahrzeugklasse (Mittelklasse/Oberklasse) oder der Zugriff auf ein Fahrzeug aus einem Fahrzeugpool. Sinnvoll ist zudem die Festlegung einer betragsmäßigen Obergrenze für den Neupreis des Fahrzeugs. Der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch darauf, die Auswahl und Anschaffung selbst zu bestimmen oder vorzunehmen. Es empfiehlt sich dabei in jedem Fall, entweder im Arbeitsvertrag oder in einer gesonderten Vereinbarung ("Dienstwagenvertrag") die Kraftfahrzeugüberlassung sowie die Modalitäten einer Rückgabe zu regeln.

Mit Abzug und Abführung von Lohnsteuer erfüllt der Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer seine Vergütungspflicht.[1] Die Abführung begründet einen besonderen Erfüllungseinwand, einer Aufrechnung bedarf es nicht.[2] Der Arbeitgeber kann im Lohnsteuerabzugsverfahren auf Verlangen des Arbeitnehmers zur Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte verpflichtet werden. Will der Arbeitgeber dies vermeiden, muss ein Ausschluss dieses Verfahrens arbeitsvertraglich festgelegt werden.[3] Die Finanzverwaltung geht dabei offensichtlich von der grundsätzlichen Zulässigkeit eines derartigen arbeitsvertraglichen Ausschlusses aus. Inwieweit eine solche Vereinbarung einer arbeitsrechtlichen Inhaltskontrolle standhält, kann aktuell noch nicht sicher beurteilt werden.

Dabei kann eine Beschränkung der Nutzungsmöglichkeit z. B. auf den Mitarbeiter unter Ausschluss der Angehörigen vorgesehen werden. Möglich ist aber auch eine konkludente Vereinbarung. Eine solche Vereinbarung kann z. B. in der durchgängigen Überla...

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