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Entsendung: Anwendung von EU-Recht für Arbeitnehmer [Sta ... / 2.1 Gewöhnliche Tätigkeit

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Damit eine Entsendung nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 vorliegen kann, muss der Arbeitgeber in Deutschland "gewöhnlich" tätig sein. Eine reine Verwaltungstätigkeit reicht nicht aus, damit der Arbeitgeber eine gewöhnliche Tätigkeit ausübt. Die in Deutschland ausgeübte Tätigkeit muss nennenswert sein, d. h. dass der Arbeitgeber in Deutschland mindestens 25 % seines Umsatzes erwirtschaften muss.

Gesamtschau aller Merkmale

Sollte ein Unternehmen weniger als 25 % seines Umsatzes in Deutschland erwirtschaften, müssen in einer Gesamtschau alle Merkmale geprüft werden. Hierbei werden folgende Kriterien berücksichtigt:

  • Der Ort, an dem das entsendende Unternehmen seinen Sitz und seine Verwaltung hat.
  • Die Anzahl der Arbeitnehmer im Entsendestaat und im Beschäftigungsstaat.[1]
  • Die Anzahl der Arbeitnehmer in den Betriebsstätten des Arbeitgebers in anderen Staaten.
  • Der Ort, an dem entsandte Arbeitnehmer eingestellt werden.
  • Der Ort, an dem der Großteil der Verträge geschlossen werden.
  • Das Recht, dem die Verträge unterliegen.
  • Der Zeitraum, in dem der Arbeitgeber bereits in Deutschland eine Geschäftstätigkeit ausübt.

Sollte in der Gesamtschau festgestellt werden, dass in Deutschland eine nennenswerte Geschäftstätigkeit ausgeübt wird, gelten für den entsandten Arbeitnehmer die deutschen Rechtsvorschriften.

 
Praxis-Beispiel

Ein Bäckermeister entsendet einen Metzger

Ein in Deutschland ansässiges Unternehmen hat seine gewöhnliche Tätigkeit in Deutschland und betreibt verschiedene Bäckereien. Das Unternehmen erhält die Möglichkeit, in Frankreich eine Metzgerei zu übernehmen. Hierfür stellt das deutsche Unternehmen einen Metzger ein und entsendet diesen für 18 Monate nach Frankreich. In dieser Zeit soll er weiteres Personal einarbeiten. Für den Entsandten gelten weiterhin die deutschen Rechtsvo...

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