Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Fahrtkostenzuschüsse / 2.2.1 Verbilligung bei Arbeitgeberbeteiligung

Rainer Hartmann
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Es gilt ein zusätzlicher Preisabschlag von 5 %, wenn der Arbeitgeber

  • die Tickets zur Verfügung stellt oder erstattet und
  • sich an den Kosten seiner Arbeitnehmer für das Deutschland-Ticket mit mind. 25 % beteiligt, also mind. 15,75 EUR zahlt.

Die Regelung wurde erneut verlängert und gilt auch für das Deutschland-Ticket ab 2026 zum Preis von 63 EUR. Der Kaufpreis für die Monatsfahrkarte reduziert sich in Form eines staatlichen Zuschusses des Bundes und der Länder um 5 %, also um 3,15 EUR (2025: 2,90 EUR). Dadurch verbilligt sich das Ticket für den Arbeitnehmer um mind. 30 % und kostet ihn ab 2026 max. 44,10 EUR[1]. Der Zuschuss gilt unabhängig davon, ob die Arbeitgeberleistung bei dem Deutschland-Ticket im Wege eines Jobtickets (Sachbezug) oder eines Fahrtkostenzuschusses (Barlohn) erbracht wird, sofern der Arbeitgeber mit dem jeweiligen Verkehrsbetrieb eine Rahmenvereinbarung geschlossen hat.

Preisabschlag ist kein Arbeitslohn

Der staatliche Zuschuss wird durch die erforderliche Kostenbeteiligung des Arbeitgebers nicht zu Arbeitslohn von dritter Seite. Ziel ist es, eine entsprechende betriebliche Kostenbeteiligung am Deutschland-Ticket des Arbeitnehmers zu erreichen und bleibt deshalb bei der Lohnabrechnung insgesamt außer Ansatz. Auf den Werbungskostenabzug in der Steuererklärung ist der Preisnachlass nicht anzurechnen. Dadurch entfällt auch die Pflicht, den staatlichen 5-%-Zuschuss in der Lohnsteuerbescheinigung beim Gesamtbetrag der steuerfreien Fahrtkostenzuschüsse ausweisen.[2]

[1] 63 EUR – 15,75 EUR – 3,15 EUR = 44,10 EUR.
[2] H 8.1 Abs. 1-4 LStH 2026 "Deutschland-Ticket".

Dieser Inhalt ist unter anderem im Prüf Office enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Top-Themen
Downloads
Shop
Produktempfehlung


Zum Thema haufe.de
Jahreswechsel: Frohe Weihnachten
Silberne Christbaumkugeln, weisse Paeckchen mit roten Schleifen, Federn
Bild: MEV Verlag GmbH, Germany

Das Jahr 2025 neigt sich dem Ende zu. Wir nehmen dies zum Anlass, Ihnen sehr herzlich für das entgegengebrachte Vertrauen zu danken!


Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Akademie Smartsteuer Semigator Enterprise Schäffer-Poeschel Lexoffice
Weiterführende Links
Haufe Group Karriere bei Haufe Haufe RSS Feeds FAQ Mediadaten Presse Newsletter Sitemap Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Themenshops
Personal Software Steuern Software Rechnungswesen Produkte Anwaltssoftware Immobilien Lösungen Controlling Software Öffentlicher Dienst Produkte Unternehmensführung-Lösungen Haufe Shop Buchwelt Alle Produkte & Lösungen

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren