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Flüchtling / 2 Verschiedene Personengruppen unter dem Oberbegriff "Flüchtlinge"

Birgit Naujoks
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Im engeren, rechtlichen Sinne fallen unter den Flüchtlingsbegriff nur Asylberechtigte, Flüchtlinge im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention und international subsidiär Schutzberechtigte. Die weitere Definition schließt auch national subsidiär Schutzberechtigte, "vorübergehend Geschützte", Personen im laufenden Asylverfahren sowie abgelehnte Asylbewerber ein. Für die beiden letztgenannten Gruppen gelten beim Arbeitsmarktzugang teilweise rechtliche Einschränkungen.

2.1 Asylbewerber

Ein Asylbewerber ist ein Mensch im laufenden Asylverfahren, d. h. von der förmlichen Asylantragstellung beim zuständigen Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) bis zur unanfechtbaren Entscheidung über den Asylantrag. Für die Dauer des Asylverfahrens erhält er eine Aufenthaltsgestattung.[1]

[1] § 55 AsylG.

2.2 Geduldeter

Inhaber einer Duldung gemäß § 60a AufenthG, die jemand beispielsweise nach einer ablehnenden Entscheidung über den Asylantrag erhält, sind vollziehbar ausreisepflichtige Personen, die aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen derzeit nicht abgeschoben werden können. Zu den rechtlichen Gründen zählt u. a. die Beschäftigungsduldung nach § 60d AufenthG, mit der jemand nicht abgeschoben werden kann, solange er sich in einer lebensunterhaltsichernden Beschäftigung befindet und die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt.[1]

[1] S. Abschn. 3.2.1.

2.3 Anerkannter

Anerkannte sind Personen, denen im Asylverfahren ein Schutzstatus und damit ein Bleiberecht gewährt worden ist. Flüchtlinge im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention gemäß § 3 AsylG[1], Asylberechtigte i. S. d. Art. 16a GG[2] und international subsidiär Geschützte gemäß § 4 AsylG[3] erhalten eine Aufenthaltserlaubnis für 3 Jahre und haben freien Zugang zur Erwerbstätigkeit, können also jederzeit und ohne das Erfordernis einer Erlaubnis eine Beschäftigung oder eine ...

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