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Förderprogramme des Landes Baden-Württemberg / 7 Wohnen mit Kind

Jörg Wilde
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Das Land Baden-Württemberg fördert auch die Anschaffung von Wohneigentum für Haushalte mit mindestens 1 Kind. Die Förderung erfolgt über die weitere Zinsverbilligung von Förderdarlehen der KfW-Bank.

7.1 Wer kann die Förderung beantragen?

Mindestens 1 Kind

Anträge können alle privaten Haushalte stellen, in denen mindestens 1 Erwachsener und 1 Kind wohnen. So sind folgende Antragsteller möglich:

  • Ehepaare
  • Alleinerziehende
  • eheähnliche, auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaften
  • Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes.

Der Antragssteller muss in dem zu fördernden Objekt seinen Erstwohnsitz begründen. Es besteht die Möglichkeit, dass der Antragsteller die Wohnung unentgeltlich an Angehörige 1. Grades überlässt. In diesem Fall sind die Fördervoraussetzungen auch erfüllt, obwohl der Antragsteller nicht selbst im Förderobjekt wohnt.

7.2 Einkommensanforderungen

Einkommensgrenze: ab 100.000 EUR

Auch wenn alle weiteren Voraussetzungen für den Erhalt der Förderung vorliegen, erfolgt eine Darlehensgewährung nur dann, wenn der Antragsteller die Einkommensgrenzen einhält und sich die Finanzierung leisten kann.

Die Einkommensgrenzen sind recht einfach gestaltet. Bei Ehepaaren, Lebensgemeinschaften und Lebenspartnerschaften darf die Summe der positiven Einkünfte 200.000 EUR nicht überschreiten. Bei Alleinerziehenden beträgt die Grenze 100.000 EUR. Als positive Einkünfte gelten alle steuerlichen Einkunftsarten, die mit einer positiven Einnahme am Jahresende abschließen. Maßgeblich für die L-Bank ist der zuletzt ergangene Einkommensteuerbescheid. Bei Lebenspartnerschaften und Lebensgemeinschaften werden die Einkommensteuerbescheide addiert.

 
Praxis-Beispiel

Brechnung der positiven Einkünfte

Die Eheleute Mustermann möchten die Programmförderung beantragen. Im Haushalt der Familie leben 2 minderjährige Kinder. Herr Mustermann hat als Beamter einen Arb...

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