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Freie Mitarbeiter / 1 Abgrenzung zum Arbeitsverhältnis

Dr. Constanze Oberkirch
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Die maßgebliche Norm für die Abgrenzung zwischen freier Mitarbeit und Arbeitnehmerstellung ist § 611a BGB, der eine Legaldefinition des Arbeitsvertrags und damit auch des Arbeitnehmerbegriffs enthält.

§ 611a BGB normiert im Wesentlichen die bisherige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG).[1] Arbeitnehmer ist danach, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist. Wesentliche Kriterien hierbei sind die freie Gestaltung der Tätigkeit und Bestimmung der Arbeitszeit.

Die bisherige Rechtsprechung des BAG zu den genannten Merkmalen gilt trotz der gesetzlichen Regelung des § 611a BGB auch weiterhin fort.[2] Sie wird daher im Folgenden dargestellt.

[1] Vgl. etwa die nahezu inhaltsgleiche Definition im Leitsatz des Urteils des BAG v. 15.2.2012, 10 AZR 301/10.
[2] BAG, Urteil v. 25.8.2020, 9 AZR 373/19.

1.1 Grad der persönlichen Abhängigkeit

Ausschlaggebend für die Abgrenzung zwischen freier Mitarbeit und Arbeitnehmerstellung ist der Grad der persönlichen Abhängigkeit, in der sich der zur Dienstleistung Verpflichtete befindet. Arbeitnehmer ist, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet[1] und hierzu in eine fremde Arbeitsorganisation eingegliedert ist.

Dementsprechend ist ein Arbeitsverhältnis anzunehmen, wenn die Leistung von Diensten nach Weisung des Dienstberechtigten und gegen Zahlung von Entgelt Schwerpunkt des durch privatrechtlichen Vertrag begründeten Rechtsverhältnisses ist.

Unterliegt der Beschäftigte einem Weisungsrecht[2] des Arbeitgebers, ist er daher regelmäßig als Arbeitnehmer anzusehen. Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort d...

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