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Gleichbehandlungsgrundsatz [Stand 2021]

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Zusammenfassung

 
Begriff

Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet dem Arbeitgeber eine willkürliche, d. h. sachlich unbegründete Durchbrechung allgemein- oder gruppenbezogener Regelungen zum Nachteil einzelner Arbeitnehmer oder Arbeitnehmergruppen. Das Hauptanwendungsgebiet liegt im Bereich der Gewährung von freiwilligen Sozialleistungen (z. B. Gratifikationen, Ruhegeld, Betriebliche Altersversorgung), ist aber auch bei  allgemeinen Vergütungserhöhungen, bei der Gewährung von Zulagen, bei der Aufstellung von Sozialplänen, bei der Ausübung des Direktionsrechts sowie bei der Wiedereinstellung des Arbeitnehmers (z. B. bei Saisonarbeit, Kurzfristig Beschäftigte) von Bedeutung. Dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz kommt auf dem Sektor der Arbeitsbedingungen insoweit eine Doppelfunktion zu, als er einerseits ein wichtiges Ordnungsprinzip bei der Aufstellung von allgemeinen Bezugsvoraussetzungen darstellt, andererseits als Anspruchsgrundlage für willkürlich ausgeschlossene Arbeitnehmer in Betracht kommt.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Arbeitsrecht: Der Gleichbehandlungsgrundsatz findet sich neben dem in Art. 3 Abs. 1 GG normierten allgemeinen Gleichheitssatz sowohl im Grundgesetz als auch in anderen einfachgesetzlichen Bestimmungen wieder:

  • Art. 3 Abs. 2 GG: Gleichbehandlung von Männern und Frauen,
  • Art. 3 Abs. 3 GG: Verbot der Diskriminierung wegen des Geschlechts, der Abstammung, der Rassenzugehörigkeit, der Sprache, der Heimat und Herkunft, des Glaubens, der religiösen oder politischen Anschauungen oder einer Behinderung,
  • Art. 33 Abs. 2 GG: Recht aller Deutschen auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung,
  • Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG): Verhinderung oder Beseitigung der Benachteiligung aus Grün...

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