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Grundstückskauf: Gewährleistung bei Rechtsmängeln / 6 Die gesetzliche Regelung der Erschließungskosten

Dr. Jürgen Rastätter
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Definition

Das Erschließungsbeitragsrecht (§§ 127 ff. BauGB) ist zwar nach Art. 125a GG noch Bundesrecht, solange der nunmehr allein zuständige Landesgesetzgeber von seiner Gesetzgebungskompetenz noch keinen Gebrauch gemacht hat. Letzteres ist bisher nur in Bayern[1] und Baden-Württemberg[2] geschehen.

Erschließungskosten als Oberbegriff setzen sich zusammen aus den Erschließungsbeiträgen (§ 127 Abs. 2 BauGB, Art. 5 ff. BayKAG, §§ 33 ff. KAGBW) für bestimmte Anlagen (Straßen, Wege, Plätze, Parkflächen, Grünanlagen, Immissionsschutzanlagen etc.) sowie aus den Kosten für die Ver- und Entsorgung der Grundstücke mit Wasser und Abwasser, die aufgrund der (landesrechtlichen) Kommunalabgabengesetze und den darauf beruhenden gemeindlichen Abgabesatzungen zu erheben sind (häufig auch als "Anliegerbeiträge" bezeichnet).

Hinzu kommen noch nach manchen Kommunalabgabengesetzen[3] die Hausanschlusskosten. Das sind die Kosten für die Abzweigung der Ver- und Entsorgungsleitungen von der Hauptleitung zum Grundstück.

Voraus-setzungen

Die Erschließungsbeitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage (§ 133 Abs. 2 BauGB), setzt jedoch

  • einen gültigen Bebauungsplan,
  • Grunderwerb,
  • eine Erschließungssatzung und
  • das Vorliegen aller Rechnungen voraus.

Die Beitragsschuld für die Ver- und Entsorgungsleitungen nach den Kommunalabgabengesetzen entsteht, sobald das Grundstück an die Leitungen angeschlossen werden kann (z. B. §§ 29 ff. KAGBW). Der Kostenerstattungsanspruch für Haus- und Grundstücksanschlüsse entsteht mit der endgültigen Herstellung der Anschlussleitung (z. B. § 42 KAGBW).

Beitragsschuldner

Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt der Zustellung des Beitragsbescheids Eigentümer des Grundstücks ist (§ 134 Abs. 1 BauGB, entsprechende Regelungen in den Landeskommunal...

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