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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Ärzte / B. Vertragsärzte

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Rz. 2

Stand: EL 140 – ET: 12/2024

Vertragsärzte sind Ärzte, die im Besitz einer Zulassung zur Teilnahme an der ambulanten ärztlichen Versorgung der gesetzlichen Krankenversicherten sind. Die Bezüge der Vertragsärzte und Vertrauensärzte sind idR Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18 Abs 1 Nr 1 EStG). Das gilt auch für Tätigkeiten in einer ärztlichen Gemeinschaftspraxis (FG Köln vom 10.07.2019 – 7 K 3133/17, HaufeIndex 14 480 849, NZB als unbegründet zurückgewiesen, BFH-Beschluss vom 13.07.2020 – VIII B 144/19, nicht dokumentiert). Sie unterliegen nicht dem LSt-Abzug, sondern sind zur ESt zu erklären (> Steuererklärung) und vom FA zu veranlagen. Das gilt auch für Vertragsärzte und Vertrauensärzte, die im Übrigen keine eigene Praxis ausüben, sofern nicht besondere Umstände für ein Arbeitsverhältnis sprechen. Ein Arbeitsverhältnis ist nicht allein deshalb anzunehmen, weil der Arzt regelmäßig und im Voraus festgelegte Sprechstunden abhält und verpflichtet ist, für den Auftraggeber bei Bedarf auch arbeitsmedizinische Fragen zu begutachten (LAG Köln vom 25.08.1999 – 2 Sa 611/99, DB 1999, 2648). > Einkünfte aus selbständiger Arbeit haben auch die bei einem Träger der > Sozialversicherung tätigen Knappschaftsärzte (einschließlich der Knappschaftszahnärzte und Knappschaftsfachärzte), die nicht voll beschäftigten Hilfsärzte der > Gesundheitsämter, die nebenberuflich tätigen Vertragsärzte der > Bundeswehr (einschließlich der Vertragszahnärzte, Vertragstierärzte; vgl EFG 1969, 599; 1970, 580) und andere Vertragsärzte oder Betriebsärzte in der Industrie (> R 18.1 Abs 1 EStR). Zur freien Mitarbeit eines Betriebsarztes vgl LAG München vom 02.08.1984 – 7 Sa 632/83, BB 1985, 198. Musterungsvertragsärzte der Bundeswehr haben Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (BFH 76, 460 = BStBl 1963 II...

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