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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Arbeitsmittel

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1

 

Auf einen Blick:

Arbeitsmittel sind Wirtschaftsgüter, die der ArbN ausschließlich zur beruflichen Nutzung anschafft. Die Aufwendungen gehören zu den Werbungskosten (§ 9 Abs 1 Satz 3 Nr 6 EStG); sie werden entweder im Anschaffungsjahr oder verteilt auf die Jahre der gewöhnlichen Nutzungsdauer (AfA) abgezogen. Bei beruflicher und privater Nutzung gelten Besonderheiten. Ein ABC der als Arbeitsmittel in Betracht kommenden Wirtschaftsgüter befindet sich am Ende des Stichworts.

A. Allgemeines, Definition

 

Rz. 1

Stand: EL 128 – ET: 11/2021

Bei dem Begriff des Arbeitsmittels geht es um die Abgrenzung der abziehbaren von den wegen überwiegend privater Nutzung nicht abziehbaren Aufwendungen. Ein Arbeitsmittel ist nur gegeben, wenn das Wirtschaftsgut (WG) so gut wie ausschließlich beruflich genutzt wird (> Rz 2, 4). Die Aufwendungen für ein Arbeitsmittel kann ein ArbN als > Werbungskosten abziehen (§ 9 Abs 1 Satz 3 Nr 6 EStG).

Einer besonderen Regelung in § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 6 EStG bedarf es, weil im Rahmen der Überschusseinkünfte (> Einnahmen-Überschussrechnung, ergänzend > Einkünfte Rz 1) grundsätzlich die Anschaffungs- und Herstellungskosten der WG, die der Einnahmeerzielung dienen, nicht abziehbar sind (vgl BFH 138, 44 = BStBl 1983 III, 410). Ein dem Betriebsvermögen entsprechendes > Arbeitsvermögen hat ein ArbN grundsätzlich nicht.

Bei arbeitsuchenden ArbN kann die Anschaffung von Arbeitsmitteln zu (vorweggenommenen) WK führen, wenn sie sich damit im erlernten Beruf auf dem Laufenden halten wollen und tatsächlich dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen (BFH/NV 1997, 98). Daneben sind Aufwendungen für überwiegend privat genutzte WG entsprechend ihrer beruflichen Nutzung anteilig als WK zu berücksichtigen (> Rz 6). Ebenso ist es – ausnahmsweise –, wenn solche privaten WG aus Gründen, die in der beruflichen Sph...

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