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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Freistellungsbescheinigung

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Rz. 1

Stand: EL 143 – ET: 09/2025

In folgenden Fällen darf der > Arbeitgeber vom LSt-Abzug erst absehen, wenn ihm eine Freistellungsbescheinigung vorliegt:

• bei einem Erlass der LSt (ESt) gemäß § 34c Abs 5 EStG nach dem ATE (> Anh 2 Auslandstätigkeitserlass; zu Einzelheiten > Auslandstätigkeitserlass);
• wenn der > Arbeitslohn nach einem DBA von der LSt (ESt) freizustellen ist, soweit Deutschland keine Besteuerungsbefugnis zusteht. Anstelle der Freistellungsbescheinigung soll in diesen Fällen die Mitteilung eines Lohnsteuerabzugsmerkmals (§ 39 Abs 4 Nr 5 EStG) in einer späteren Ausbaustufe des ELStAM-Verfahrens treten. Das Startschreiben des BMF bleibt abzuwarten (vgl § 52 Abs 36 Sätze 1 und 2 EStG; > Lohnsteuerabzugsmerkmale Rz 21; BMF vom 13.12.2024, Rz 7 und 134, BStBl 2025 I, 64; H 39.1 LStH). Bis dahin ist weiterhin das FA zuständig (> Rz 1/1). Es erteilt in diesen Fällen wie bisher eine Papier-Bescheinigung (zum Verfahren generell auch > Doppelbesteuerung Rz 295 ff, 325 ff; vgl BMF vom 12.12.2023, BStBl 2023 I, 2179, > Anh 2 Doppelbesteuerung/Behandlung von Arbeitslohn). Ergänzend > Entsendung von Arbeitnehmern, > Auslandskorrespondenten Rz 4 ff, > Ausländischer Verleiher. Zu Besonderheiten beim > Schiffspersonal Rz 14 ff, > R 39.4 Abs 2 Satz 3 LStR; bei > Arbeitnehmerüberlassung Rz 7, beim > Berufssportler Rz 5. Zur Freistellung der Ruhegehaltszahlungen an im Ausland ansässige ehemalige ArbN > Auslandspensionen Rz 2 ff.
 

Rz. 1/1

Stand: EL 143 – ET: 09/2025

Die Freistellungsbescheinigung wird vom ArbN oder für ihn vom ArbG beantragt. Zuständig ist das > Betriebsstätten-Finanzamt (Abschn VI / Rz 18 ATE, > Anh 2 Auslandstätigkeitserlass; § 39 Abs 2 Satz 1 aE EStG, R 39.5 LStR; ergänzend > Betriebsstätte Rz 2 ff); zur Abstimmung mit dem > Wohnsitz-Finanzamt beim Wegzug ...

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