Rz. 1
Stand: EL 115 – ET: 05/2018
Die unentgeltliche oder verbilligte Nutzung einer Garage des ArbG durch – ggf auch Vermietung an – den ArbN für dessen privates Fahrzeug führt idR ebenso wie die verbilligte Überlassung einer > Dienstwohnung zu einem geldwerten Vorteil, der zum stpfl > Arbeitslohn gehört. Ggf kann eine Besteuerung des geldwerten Vorteils wegen § 8 Abs 2 Satz 11 EStG unterbleiben (> Sachbezüge Rz 50 ff). Zu einem ähnlichen Sachverhalt – Gestellung eines Parkplatzes am Arbeitsplatz – > Parkgebühren.
Rz. 2
Stand: EL 115 – ET: 05/2018
Aufwendungen für die Garage gehören – ggf anteilig – zu den Aufwendungen für die berufliche Nutzung des eigenen Kfz. Bei den Fahrten zwischen Wohnung und > Erste Tätigkeitsstätte sind sie mit der > Entfernungspauschale Rz 77 ff abgegolten. Soweit § 9 Abs 2 Satz 1 EStG durch die dortige gesetzliche Normierung der Abgeltungswirkung der Entfernungspauschalen für sämtliche Aufwendungen, die durch die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und durch Familienheimfahrten veranlasst sind, faktisch ein Abzugsverbot für die Benutzung eines Kfz für den Weg zur Arbeit enthält, schließt dies auch die Aufwendungen für die Garage ein. Das gilt auch, wenn der ArbN in der Nähe seines Arbeitsplatzes eine – weitere – Garage anmietet (BFH 127, 189 = BStBl 1979 II, 372; EFG 1982, 617) oder > Parkgebühren für das private Fahrzeug während der Arbeitszeit trägt (BMF vom 18.11.2021, Rz 30, BStBl 2021 I, 2315, > Anh 2 Entfernungspauschale). Zu den Garagenkosten für einen privat genutzten Firmenwagen > Kraftfahrzeuggestellung Rz 88 mwN.
Rz. 3
Stand: EL 115 – ET: 05/2018
Die in § 9 Abs 2 Satz 3 EStG genannten > Menschen mit Behinderungen können aber mit den übrigen tatsächlichen Aufwendungen auch solche für ihre Garage als > Werbungskosten abziehen (OFD Köln vom 27.01.1981, DB 1981, 399). Entsprechendes gilt für andere > Arbeitnehmer, die im Rahmen einer > Auswärtstätigkeit ihre Aufwendungen für die Fahrt zu einem Tätigkeitsort in tatsächlicher Höhe abziehen dürfen, wenn sie dort keine > Erste Tätigkeitsstätte haben (> Reisekosten Rz 70 ff).