Rz. 1
Stand: EL 115 – ET: 05/2018
> Künstler und Angehörige von verwandten Berufen, die von einem Theaterunternehmen für eine Spielzeit oder Teilspielzeit verpflichtet werden, sind idR in das Unternehmen eingegliedert und erzielen > Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit iSv § 19 EStG, sind also – ggf befristet beschäftigte – > Arbeitnehmer. Das gilt auch, wenn der Künstler gleichzeitig (noch) eine Gastspielverpflichtung bei einem anderen Unternehmen hat (> Mehrere Dienstverhältnisse).
Rz. 2
Stand: EL 115 – ET: 05/2018
Es kann anders sein, wenn der Vertrag sich auf eine bestimmte Anzahl von Auftritten (Gastspiele), ggf mit Probenverpflichtung, bezieht. Für die Annahme einer nichtselbständigen Arbeit kommt es darauf an, ob das Unternehmen während der Dauer des Vertrags im Wesentlichen über die Arbeitskraft des Gastspielers verfügt (BFH 109, 352 = BStBl 1973 II, 636). Das hängt von dem Maß der Eingliederung in den Theaterbetrieb (nicht in das Ensemble) ab, wobei Art, Umfang und Dauer der Tätigkeit von Bedeutung sind, nicht aber, ob der Künstler allein oder in einer Gruppe auftritt und welchen künstlerischen Rang er hat. EFG 1985, 578 = HFR 1986, 44 nimmt für gastspielverpflichtete > Opernsänger generell Selbständigkeit an, BFH 180, 213 = BStBl 1996 II, 493 ggf auch bei Teilnahme an den Proben.
Rz. 3
Stand: EL 115 – ET: 05/2018
Über weitere Einzelheiten, auch die Tätigkeit bei > Rundfunk und > Fernsehen sowie bei Film- und Fernsehproduzenten (> Filmgewerbe) und uE heutzutage ebenso bei Online- und Streaming-Produktionen, vgl BMF vom 05.10.1990, BStBl 1990 I, 638 mit neuer Anlage 1 gemäß BMF vom 09.07.2014, BStBl 2014 I, 1103. Dort auch über den von der FinVerw aus Gründen der > Billigkeit zugelassenen erweiterten > Lohnzahlungszeitraum Rz 30, 31 bei täglicher Honorarzahlung.
Rz. 4
Stand: EL 115 – ET: 05/2018
Sind die Gastschauspieler keiner ortsfesten betrieblichen Einrichtung des ArbG, eines verbundenen Unternehmens (§ 15 AktG) oder eines vom ArbG bestimmten Dritten dauerhaft zugeordnet und werden sie auch nicht in einem bestimmten quantitativen Umfang (typischerweise arbeitstäglich oder je Arbeitswoche zwei volle Arbeitstage oder mindestens ein Drittel ihrer vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit) an einer betrieblichen Einrichtung dauerhaft tätig, haben sie keine > Erste Tätigkeitsstätte iSv § 9 Abs 4 EStG. Dauerhaftigkeit idS liegt nicht vor, wenn der ArbN weder unbefristet noch für die Dauer des Dienstverhältnisses oder über einen Zeitraum von 48 Monaten hinaus an einer solchen Tätigkeitsstätte tätig werden soll.
Während der beruflichen Tätigkeit an ihrem – ggf auch längerfristigen – Einsatzort, der keine erste Tätigkeitsstätte darstellt, befinden sie ##Gastschauspieler (statt "sie")?## sich vielmehr auf einer > Auswärtstätigkeit (§ 9 Abs 4a Satz 2 EStG), womit sowohl für eine ArbG-Erstattung als auch für einen WK-Abzug die Grundsätze über > Reisekosten zur Anwendung kommen.
Besonderheiten gelten bei Fahrtkosten
- zu einem arbeitstäglichen Sammelpunkt bzw zu einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet (> Erste Tätigkeitsstätte Rz 46 ff, 51 ff) – sie sind nur im Wege der > Entfernungspauschale abziehbar ##Formulierung okay so?## (§ 9 Abs 1 Satz 3 Nr 4a Satz 3 EStG), und
- bei > Sammelbeförderung (Steuerfreiheit bei ArbG-Gestellung, WK-Abzug nur bei > Auswärtstätigkeit mit eigenen ArbN-Aufwendungen).
Überblick ArbG-Erstattungen
Bühne als erste Tätigkeitsstätte |
Bühne als Auswärtstätigkeit |
- Fahrtkostenerstattung grundsätzlich stpfl (Pauschalierung Zuschuss ##des Zuschusses (statt "Zuschuss")?## möglich, § 40 Abs 2 Satz 2 EStG; > Pauschalierung der Lohnsteuer Rz 161 ff);
- steuerfreie Zuschüsse oder > Sachbezüge für Fahrten im öffentlichen Personenverkehr für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte oder zum Sammelpunkt (§ 3 Nr 15 EStG, > Job-Ticket, > Zusätzlicher Arbeitslohn);
- steuerfreie Mehraufwendungen für > Doppelte Haushaltsführung.
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- Steuerfreie Erstattung von > Reisekosten (Ausnahme: Fahrtkosten zu einem Sammelpunkt und Sammelbeförderung; siehe oben).
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Überblick WK (steuerfreie ArbG-Erstattungen mindern abziehbare WK)
Bühne als erste Tätigkeitsstätte |
Bühne als Auswärtstätigkeit |
- Fahrtkosten über > Entfernungspauschale;
- ggf Mehraufwendungen für > Doppelte Haushaltsführung.
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- > Reisekosten (Ausnahme: Fahrtkosten zu einem Sammelpunkt und Sammelbeförderung; siehe oben).
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Gastspiel eines Ensembles: |
Der Künstler ist an einer Bühne für eine ganze Spielzeit verpflichtet (re...