Rz. 1
Stand: EL 115 – ET: 05/2018
Gefangene, die innerhalb oder außerhalb des Gefängnisses (> Justizvollzugsanstalt) verpflichtet sind, eine angemessene Arbeit bzw eine arbeitstherapeutische oder sonstige Beschäftigung auszuüben (§ 41 StVollzG), stehen nicht in einem Arbeitsverhältnis privatrechtlicher, sondern öffentlich-rechtlicher Natur zur Gefängnisverwaltung (ArbG Hamm, DB 1968, 1763; BAG, DB 1979, 1186, FS 2015, 280). Hierfür erhalten sie ein Arbeitsentgelt in geringer Höhe (§§ 43, 200 StVollzG). Dieses von der JVA zu zahlende Arbeitsentgelt nach § 43 StVollzG unterwirft die FinVerw nicht dem LSt-Abzug, weil sie die Tätigkeit der Strafgefangenen nicht als lohnsteuerpflichtiges Arbeitsverhältnis ansieht (OFD Münster vom 30.08.1979 – S-2332–90-St-12–31; FinMin BY vom 31.07.1979 – 32-S-2392–1/16). Rechtsprechung hierzu liegt – soweit ersichtlich – nicht vor, jedoch ist die steuerliche Relevanz ohnehin niedrig, da der steuerliche > Grundfreibetrag nach § 32a EStG aufgrund der geringen Höhe der Vergütungen idR nicht überschritten werden dürfte.
Vgl darüber hinaus > Arbeitnehmer Rz 41, > Häftlingshilfe, > Hilfsfonds für ehemalige Zwangsarbeiter.
Rz. 2
Stand: EL 115 – ET: 05/2018
Geht ein Strafgefangener jedoch als Freigänger außerhalb der Anstalt ein freies Arbeitsverhältnis ein oder ist ein nach den Regeln der Sicherungsverwahrung Untergebrachter nicht verpflichtet zu arbeiten, sondern nimmt er ein Arbeitsangebot in Werkstätten einer > Justizvollzugsanstalt an, so stellt die erzielte Vergütung hierfür > Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nach § 19 Abs 1 Satz 1 Nr 1 EStG dar (EFG 1998, 1313; EFG 2024, 36). Erzielt ein Inhaftierter, dessen Verurteilung nicht mit seiner beruflichen Tätigkeit im Zusammenhang steht, Einkünfte und ist er deshalb zur Zahlung eines Haftkostenbeitrags nach § 50 StVollzG verpflichtet, zählt dieser nicht zu den > Werbungskosten (EFG 1989, 170). Zur > Bekanntgabe von Steuerverwaltungsakten in der JVA vgl BFH/NV 2012, 165.
Rz. 3
Allgemein ergänzend > Justizvollzugsanstalt.