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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Kindergarten

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Rz. 1

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Leistungen des Arbeitgebers zur Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern des ArbN in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen sind steuerfrei (§ 3 Nr 33 EStG); die Beschränkung auf ArbN ist verfassungsgemäß (BFH 238, 76 = BStBl 2012 II, 816). Den Wert der begünstigten Leistungen hat der Gesetzgeber der Höhe nach nicht begrenzt (einschränkend > Rz 8). Steuerfrei bleiben aber nur "zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte" Leistungen (§ 8 Abs 4 EStG ab VZ 2020; > Zusätzlicher Arbeitslohn Rz 8 ff). Daran fehlt es, wenn eine Zusatzleistung unabhängig von den besonderen Voraussetzungen zum Gehaltsbestandteil wird (BFH 239, 85 = BStBl 2013 II, 395). Eine Barlohnumwandlung ist unzulässig; eine solche zweckbestimmte Leistung kann auch nicht auf den vereinbarten Arbeitslohn angerechnet werden; zu Einzelheiten > Gehaltsumwandlung; anders bis VZ 2019 durch die geänderte Rechtsprechung des BFH (BFH 265, 513 = BStBl 2020 II, 106; BMF vom 05.01.2022, BStBl I 2022, 61; dazu > Zusätzlicher Arbeitslohn Rz 6 f).

Über den Rahmen dieser gesetzlichen Regelungen hinaus kann nicht mehr von steuerfreien Leistungen ausgegangen werden. Das gilt besonders für die Betreuung bereits schulpflichtiger Kinder in einer betrieblichen Einrichtung. Zu weitergehenden Entlastungen der Eltern > Kinderbetreuung.

 

Rz. 2

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

§ 3 Nr 33 EStG begünstigt nur die Eltern von Kindern, die noch nicht schulpflichtig sind. Das sind Kinder, die

• das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder
• im laufenden Kalenderjahr das 6. Lebensjahr nach dem 30.06. vollendet haben, es sei denn, sie werden vorzeitig eingeschult, oder
• im laufenden Kalenderjahr das 6. Lebensjahr vor dem 01.07. vollendet haben, in den Monaten Januar bis Juli...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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