Rz. 1
Stand: EL 140 – ET: 12/2024
Für > Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst gelten eine Reihe von Besonderheiten, die sich insbesondere daraus ergeben, dass die Zukunftssicherung für > Beamte, > Beamtenanwärter und vergleichbare Personengruppen, zB Soldaten (> Bundeswehr Rz 2), direkt vom ArbG und nicht über die > Sozialversicherung sichergestellt wird. Weil sie keine Beiträge zur GRV leisten, erhalten sie eine geringere > Vorsorgepauschale. Ruhebeamte erhalten > Versorgungsbezüge, die als Arbeitslohn grundsätzlich in vollem Umfang zu versteuern sind, wobei jedoch bis zum VZ 2039 iR einer Übergangsregelung > Freibeträge für Versorgungsbezüge berücksichtigt werden.
Rz. 2
Stand: EL 140 – ET: 12/2024
ArbG leisten für diese Personen idR keinen ArbG-Anteil zur GKV. Dafür erhalten die ArbN im Krankheitsfall steuerfreie > Beilhilfen. Keine Beihilfe, sondern stpfl > Arbeitslohn ist das > Sterbegeld. Dies gilt auch für das tarifvertraglich an Angestellte gezahlte > Krankengeld Rz 5.
Rz. 3
Stand: EL 140 – ET: 12/2024
Angestellte im öffentlichen Dienst erhalten als > Zukunftssicherung von Arbeitnehmern eine > Zusatzversorgung über die > Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder oder vergleichbare Einrichtungen (vgl § 18 BetrAVG).
Rz. 4
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Für Entschädigungen im öffentlichen Dienst wie > Reisekostenvergütungen, > Trennungsentschädigungen, > Umzugskosten, > Kaufkraftausgleich und > Aufwandsentschädigungen Rz 20 ff, 30 ff, 63 gelten besondere Regelungen, weil der Gesetzgeber davon ausgeht, dass Behörden Dienstaufwand nur in der tatsächlich entstandenen Höhe ersetzen und nicht unter der Bezeichnung ,Aufwandsentschädigung’ versteckt > Arbeitslohn zahlen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Regelungen dazu vom (Haushalts-)Gesetzgeber erlassen wurden. Zu Gehaltsvorschüssen und Wohnungsfürsorgedarlehen > Darlehen Rz 70 ff, zu Dienst- und Amtswohnungen > Dienstwohnung Rz 37 f, 83.
Rz. 5
Stand: EL 140 – ET: 12/2024
> Beamte sind > Arbeitnehmer einer Gebietskörperschaft. Die Verwaltung einer Gebietskörperschaft ist oft vielfältig gegliedert. Deshalb werden die Rechte und Pflichten des ArbG für eine > Juristische Person des öffentlichen Rechts durch die > Öffentliche Kasse wahrgenommen, die den > Arbeitslohn zahlt (§ 38 Abs 3 Satz 2 EStG; > Behörden als Arbeitgeber).
Rz. 6
Stand: EL 140 – ET: 12/2024
Weitere Besonderheiten gelten für > Auslandsbeamte, zB > Auslandslehrer, insbesondere aber für Mitglieder des > Diplomatischer und konsularischer Dienst. Zu Besonderheiten in den Abkommen zur Vermeidung der > Doppelbesteuerung Rz 191 ff sowie die Länderstichworte. Werden Auslandstrennungsgelder gezahlt, beeinflusst dies den Abzug von Aufwendungen für eine > Doppelte Haushaltsführung Rz 166.
Rz. 7
Stand: EL 140 – ET: 12/2024
Ergänzend > Behördenleiter, > Bundespräsident, > Gemeindebeamte, > Steuerklassen Rz 34, > Telekommunikationskosten Rz 3/1, > Unbeschränkte Steuerpflicht Rz 35ff. Zur Zahlung von > Kindergeld Rz 47.