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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Steuerbescheid

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Rz. 1

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Ein Steuerbescheid ist ein > Verwaltungsakt, mit dem eine FinBeh einen Steueranspruch festsetzt. Damit daraus die Verpflichtung zur Zahlung der Steuer erwächst, muss der Steuerbescheid dem Stpfl bekanntgegeben werden (> Bekanntgabe von Steuerverwaltungsakten). Außerdem muss der Steuerbescheid inhaltlich hinreichend bestimmt sein (§ 119 Abs 1 AO), dh er muss die Art der festgesetzten Steuer, den Steuerbetrag sowie den Stpfl benennen (vgl § 157 Abs 1 Satz 2 AO). Enthält er diese Informationen nicht und kann dies auch nicht durch die Auslegung des übrigen Inhalts sicher ermittelt werden, ist der Steuerbescheid nichtig (vgl BFH 215, 540 = BStBl II 2007, 472 sowie BFH 217, 398 = BStBl 2008 II, 46 zur Schenkungssteuer; BFH/NV 2008, 1977 zur ESt). Das gilt auch für Vorauszahlungsbescheide (EFG 1997, 585). Ein Lohnsteuer-Pauschalierungsbescheid ist jedoch dann inhaltlich hinreichend bestimmt, wenn in seinem Tenor oder in seinen Anlagen der Sachkomplex bezeichnet ist, auf dem die Erhebung der pauschalen > Lohnsteuer beruht (BFH 163, 536 = BStBl 1991 II, 488).

 

Rz. 2

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Der im Steuerbescheid zu benennende Steuerschuldner ist grds das Steuersubjekt, das den gesetzlichen Tatbestand verwirklicht hat. Dies ist – zB bei Minderjährigen – nicht zwangsläufig die Person, der ein Steuerbescheid bekanntgegeben wird.

Bei der Bezeichnung des Steuerschuldners sind unvollständige oder fehlerhafte Angaben unschädlich, solange sich aus den sonstigen Angaben im Steuerbescheid eindeutig ergibt, an wen dieser sich richtet. So führt es nicht zur Nichtigkeit des Steuerbescheides, wenn der Vorname nicht oder falsch angegeben und statt des Doppelnamens der Ehefrau nur der Name des Ehemanns gebraucht wurde, solange sich dadurch keine Verwechslungen erg...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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