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Hinweise für die Wohnungswirtschaft / 1 Elektroanlagen

Hans-Thomas Damm
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Für Elektroanlagen ist nach den technischen Regeln eine regelmäßige, wiederkehrende Prüfung in Wohnungen nach der europäischen Norm DIN EN 50110[1] (deutsche Normfassung DIN VDE 0105-100[2]) ohne Angabe einer Prüffrist erforderlich.

Für den gewerblichen Bereich gilt nach den Regeln der Berufsgenossenschaft, dass elektrische Anlagen alle vier Jahre nach der DGUV-Vorschrift 3 "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel"[3] zu prüfen sind.

Fehlerstromschutzeinrichtungen (Fl-Schalter) sind nach DGUV A3 alle sechs Monate und Geräte (z. B. gewerblich genutzte Waschmaschinen) in der Regel einmal jährlich zu prüfen. Prüfungen der Elektroanlagen sind laut VDE 105 – Teil 100, Abschnitt 5.3.3 "Prüfen" – von Elektrofachkräften auszuführen. Laut Prüfliste BGV A 2 ist die Fehlerstromschutzeinrichtung durch Betätigen der Prüfeinrichtung durch den Benutzer zu prüfen. Dieser könnte durch individualrechtliche Regelung im Mietvertrag auch der Mieter (Benutzer) sein.[4]

Laut Urteil des OLG Saarbrücken[5] wird eine Vermieterprüfpflicht für elektrische Anlagen bejaht. Das OLG Saarbrücken ist der Auffassung, dass die Prüfliste der Unfallverhütungsvorschriften nicht nur für gewerbliche, sondern auch für privat genutzte Räume gilt. Die Staatsanwaltschaft Hannover hat die Geschäftsführer der vermietenden Wohnungsgenossenschaft nach einem tödlichen Elektrounfall eines Kleinkindes strafrechtlich angeklagt und sich dabei auf die vierjährige Prüffrist der Berufsgenossenschaften bezogen. Der Rechtsstreit ist durch Vergleich im August 2001 und Zahlung von jeweils 5000 DM durch die beiden Geschäftsführer beigelegt worden.

 
Europäische Empfehlung Prüfpflichten für Elektroanlagen[6]

Typ der

Installation

Datum der

Fertigstellung
Häufigkeit der Inspektion und Prüfung
Bestehende Installation

vor 1940

vor 1940 bis 1949

vor...

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