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III Der Gesellschafter und die Gesellschaft / 6 Gleichbehandlungsgebot

Dr. iur. Barbara Mayer, Dr. Hendrik Thies
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6.1 Einführung

 

Rz. 311

Eng mit der Treuepflicht verbunden ist der Grundsatz der Gleichbehandlung, welcher für die Aktionäre einer AG in § 53a AktG gesetzlich normiert wurde. Für die GmbH fehlt zwar eine entsprechende Regelung. Es ist jedoch heute allgemein anerkannt, dass der Gleichbehandlungsgrundsatz für die Gesellschafter der GmbH gleichermaßen gilt:[1] Danach ist die GmbH verpflichtet, Gesellschafter unter gleichen Voraussetzungen gleich zu behandeln. Es ist ihr verboten, Gesellschafter unterschiedlich zu behandeln, sofern kein ausreichender sachlicher Grund dies rechtfertigt. Adressat des Gleichbehandlungsgrundsatzes sind nicht die Gesellschafter, sondern ausschließlich die Gesellschaft.

 

Rz. 312

Jeder Gesellschafter hat die gleichen Rechte wie folgt: DasTeilnahmerecht, das Frage- und Rederecht besteht gleichermaßen nach Köpfen. Beim Stimmrecht, beim Gewinnanspruch, bei der Einforderung von Einlagen und Nachschüssen sowie bei der Ausfallhaftung richtet sich die Gleichbehandlung nach dem Verhältnis der Beteiligung der Gesellschafter am Stammkapital.

 

Rz. 313

Das Gleichbehandlungsgebot findet insbesondere[2] Anwendung

  • beim Stimmrecht,
  • beim Anspruch auf den Gewinn,
  • bei der Ausübung des Frage- und Rederechts in der Gesellschafterversammlung,
  • bei der Einforderung rückständiger Einlagen und Nachschüsse, und
  • bei der Gewährung von Sondervorteilen.
[1] Böhm, in MüHaGesR, Band 3, § 31 Rn. 18 mit Hinweis auf die Diskussion zur theoretischen Begründung.
[2] Weitere Beispiele bei Drygala, in KK-AktG, § 53a Rn. 56 ff.

6.2 Spezialgesetzliche Ausprägungen

 

Rz. 314

In einigen Normen des GmbHG finden sich spezialgesetzliche Ausprägungen des Gleichbehandlungsgebots:

  • zur Einlagepflicht (§§ 14, 19 Abs. 1 GmbHG): Die Höhe der Einlage und die Einzahlung auf die Geschäftsanteile bestimmt sich nach dem Nennbetrag des Geschäftsanteils,
  • zur Ausfallhaf...

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