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Integrationsamt / Arbeitsrecht

Britta Schwalm
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1 Zustimmung bei Kündigung von Schwerbehinderten

Die Kündigung eines schwerbehinderten Menschen, auch die Änderungskündigung, bedarf der vorherigen Zustimmung des Integrationsamts.[1] Ohne diese vorherige Zustimmung ist sie unwirksam. Das gilt auch für die außerordentliche Kündigung eines schwerbehinderten Auszubildenden.[2] Die Kündigungsfrist bei schwerbehinderten Menschen beträgt gemäß § 169 SGB IX mindestens 4 Wochen. Längere Fristen aufgrund sonstiger Vorschriften bleiben unberührt.

Infographic

[1] § 168 SGB IX.
[2]

S. Berufsausbildung,

BAG, Urteil v. 10.12.1987, 2 AZR 385/87.

2 Zustimmungsverfahren

Die Zustimmung zur ordentlichen Kündigung ist vom Arbeitgeber schriftlich oder elektronisch beim Integrationsamt zu beantragen.[1] Der Arbeitgeber hat stets zuerst den Antrag auf Zustimmung zu einer beabsichtigten Kündigung eines Schwerbehinderten zu stellen und die zustimmende Entscheidung des Integrationsamts abzuwarten, ehe er die Kündigung ausspricht. Das Integrationsamt holt – jeweils soweit vorhanden – eine Stellungnahme des Betriebs- oder Personalrats und der Schwerbehindertenvertretung ein und gibt dem zu kündigenden schwerbehinderten Beschäftigten die Möglichkeit zur Stellungnahme. Es soll seine Entscheidung, falls erforderlich, aufgrund mündlicher Verhandlung innerhalb eines Monats treffen und dem Arbeitgeber und dem schwerbehinderten Beschäftigten zustellen. Stimmt das Integrationsamt zu, so kann der Arbeitgeber die Kündigung innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung erklären. Versäumt er die Frist, muss er erneut die Zustimmung beantragen. Widerspruch und Klage gegen die Zustimmung haben keine aufschiebende Wirkung.[2] Die Zustimmung des Integrationsamts beseitigt die zugunsten des schwerbehinderten Menschen bestehende Kündigungssperre für die Dauer eines Monats.[3] In diesem Zeitraum kann der Arbeitgeber bei unveränder...

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