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Kosovo / 2.3 Verfahrenshinweise

Stefan Karsten Meyer
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2.3.1 Lohnsteuerabzugsverfahren

Der inländische Arbeitgeber ist grundsätzlich zum Lohnsteuerabzug verpflichtet.[1]

 
Hinweis

Wer als inländischer Arbeitgeber gilt

Als inländischer Arbeitgeber gilt dabei auch ein Arbeitgeber, der lediglich eine Betriebsstätte oder einen ständigen Vertreter in Deutschland hat.[2] Als inländischer Arbeitgeber ist auch ein inländischer wirtschaftlicher Arbeitgeber bei Arbeitnehmerentsendungen anzusehen[3]. Auch ein ausländischer Verleiher ist bei gewerblicher Arbeitnehmerüberlassung ins Inland ein inländischer Arbeitgeber.[4]

Der beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer wird in die Lohnsteuerklasse I eingereiht.[5] Der Arbeitgeber hat bei Beginn des Dienstverhältnisses die Steuerklasse und andere elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale für den Arbeitnehmer beim Bundeszentralamt für Steuern abzurufen und sie in das Lohnkonto für den Arbeitnehmer zu übernehmen (ELStAM-Verfahren).[6] Hierfür ist die Identifikationsnummer des Arbeitnehmers erforderlich.[7] Hat der Arbeitnehmer noch keine Identifikationsnummer, können er oder der Arbeitgeber sie beim Betriebsstättenfinanzamt des Arbeitgebers[8] beantragen.[9]

In bestimmten Fällen wird das ELStAM-Verfahren noch nicht angewendet:

  • Berücksichtigung eines Freibetrags,
  • Antrag auf Steuerfreistellung nach DBA,
  • Antrag auf Minderung oder Begrenzung des Steuerabzugs nach DBA,
  • Fiktiv unbeschränkte Steuerpflicht auf Antrag.

In diesen Fällen wird auf Antrag des Arbeitnehmers oder des Arbeitgebers vom Betriebsstättenfinanzamt eine Papierbescheinigung für den Lohnsteuerabzug ausgestellt.[10]

[1] § 38 Abs. 1, 3 EStG; R 38.3 LStR; H 38.3 LStH, "Inländischer Arbeitgeber".
[2] § 38 Abs. 1, 3 EStG; R 38.3 LStR; H 38.3 LStH, "Inländischer Arbeitgeber".
[3] § 38 Abs. 1 Satz 2 EStG.
[4] § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG. Zum zuständigen Finanzamt s. H 38.3, 41.3 LStH.

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