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Kündigung / 3.2 Form der Kündigungserklärung

Dr. Roman Frik
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Nach § 623 BGB bedarf die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses der Schriftform. Dieses Schriftformerfordernis ist nur gewahrt, wenn das Kündigungsschreiben vom Kündigenden oder seinem Vertreter eigenhändig unterzeichnet ist.

Unterzeichnet ein Vertreter die Erklärung, muss das Vertretungsverhältnis in der Urkunde deutlich zum Ausdruck kommen. Dies kann besonders durch einen entsprechenden Zusatz bei der Unterschrift erfolgen. Der Wille, als rechtsgeschäftlicher Vertreter zu handeln, wird klassischerweise durch den Zusatz "i. V." für "in Vertretung" zum Ausdruck gebracht. Da jedoch im allgemeinen Sprachgebrauch häufig nicht genau zwischen Vertretung und Auftrag unterschieden wird, folgt nicht bereits aus dem Zusatz "i. A." für "im Auftrag", dass der Erklärende lediglich als Bote gehandelt hat.[1] Maßgeblich dafür, ob eine wirksame Vertretung vorliegt oder nicht, sind letztendlich die Gesamtumstände. Wenn sich hieraus ergibt, dass der Unterzeichner ersichtlich im Namen eines anderen die Kündigung erklärt hat, ist von einem Handeln als Vertreter auszugehen.

Ob der Unterzeichner tatsächlich bevollmächtigt war, ist dabei für die Wahrung der Schriftform unerheblich. Als einseitiges Rechtsgeschäft ist die Kündigungserklärung unwirksam, wenn der Vertreter nicht unverzüglich eine Vollmachturkunde vorlegt und der Kündigungsempfänger die Kündigung aus diesem Grund zurückweist.[2] Dann scheidet auch eine nachträgliche Genehmigung nach § 180 Satz 2, § 177 BGB aus. Eine Vollmachturkunde ist grundsätzlich bei jedem neuen Rechtsgeschäft vorzulegen.[3] Der Erklärungsempfänger muss nicht nachforschen, welche Stellung der Erklärende hat und ob er bevollmächtigt ist, das Rechtsgeschäft vorzunehmen. Eine früher vorgelegte Vollmachturkunde erstreckt sich daher nur dann auf das später vorgenommene ...

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