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Laboratorien / 1 Aufgabenverteilung

Dipl.-Biol. Bettina Huck
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1.1 Arbeitgeber

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu gewährleisten und Gefährdungen zu vermeiden bzw. zu verringern (§ 4 ArbSchG). Gefährdungen müssen ermittelt und geeignete Schutzmaßnahmen angewendet werden (§ 5 ArbSchG), dies gilt insbesondere auch in Laboren. Weitere Pflichten des Arbeitgebers bzw. Betreibers eines Labors ergeben sich in folgenden Bereichen (vgl. TRGS 526 bzw. TRBA 100):

  • Unterweisung: bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen mit allgemeiner arbeitsmedizinisch-toxikologischer Beratung (Abschn. 4.2 TRGS 526) bzw. mit allgemeiner arbeitsmedizinischer Beratung (Abschn. 6.1 TRBA 100), mind. jährlich,
  • Einweisung von Beschäftigten von Fremdfirmen,
  • Hygiene- und Hautschutzplan,
  • Notfallorganisation,
  • Unterrichtung der Behörde u. a. bei Betriebsstörungen oder Unfällen.

1.2 Laborleiter

Der Arbeitgeber kann den Laborleiter beauftragen, sicheres Arbeiten im Labor zu organisieren und zu gewährleisten. Aufgaben und Zuständigkeiten sollten schriftlich festgelegt werden. Aufgaben des Laborleiters können sein:

  • Arbeitssicherheit, z. B. Unterweisung,
  • Einhaltung der Prüffristen überwachen,
  • Baumaßnahmen überwachen.

1.3 Laborpersonal

Das Laborpersonal muss:

  • fachkundig sein;
  • Mängel oder Gefährdungen beseitigen oder dem Arbeitgeber oder Laborleiter melden;
  • während eines laufenden Versuchs an seinem Arbeitsplatz bleiben;
  • sich gegenseitig über die Durchführung gefährlicher Tätigkeiten informieren (z. B. bei gleichzeitigem Arbeiten an einem Abzug);
  • den Arbeitgeber oder seinen Beauftragten über evtl. Gesundheitsstörungen informieren;
  • PSA benutzen – falls dies im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festgelegt wurde;
  • eine sichere Arbeitsweise haben.

1.4 Dritte Personen

Um Sicherheit und Gesundheit aller Personen zu gewährleisten, die sich in einem Labor aufhalten, müssen auch Reinigungspersonal, Mitarbeiter der Haustec...

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