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Leitfaden 2020 - Anlage ZVE / 17.1 Vor Zeilen 47–51

Prof. Dr. Gerrit Frotscher
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§ 2 Abs. 4 Satz 3, 4 UmwStG soll Gestaltungen verhindern, durch die unter Ausnutzung der Rückwirkung bei Umwandlungen (§ 2 Abs. 1 UmwG) und Einbringungen (§ 20 Abs. 6 UmwStG) bei dem übernehmenden Rechtsträger ein erweiterter Verlustabzug erreicht werden kann. Wird eine Verluste ausweisende Gesellschaft auf eine Ertrag bringende Gesellschaft umgewandelt, gehen die Verluste der übertragenden Gesellschaft unter. In der Praxis wurde daher der umgekehrte Weg gewählt, indem die Ertrag bringende Gesellschaft auf die Verlustgesellschaft umgewandelt wurde. Bei der Verlustgesellschaft als übernehmender Gesellschaft konnten die Gewinne der übertragenden Gesellschaft mit den Verlusten verrechnet werden. Dieses Gestaltungsmodell soll durch § 2 Abs. 4 Satz 3, 4 UmwStG in bestimmtem Umfang ausgeschlossen werden. Nach dieser Vorschrift können Gewinne, die die übertragende Gesellschaft im Rückwirkungszeitraum erzielt, nicht mit Verlusten der übernehmenden Gesellschaft ausgeglichen werden. Handelsrechtlich besteht die übertragende Gesellschaft während des Rückwirkungszeitraums noch, kann also noch Gewinne erzielen. Steuerrechtlich werden diese Gewinne aber bereits der übernehmenden Gesellschaft zugerechnet und wie eigene Gewinne behandelt. Diese von der übertragenden Gesellschaft im Rückwirkungszeitraum erzielten Gewinne wären ohne § 2 Abs. 4 Satz 3, 4 UmwStG wie eigene Gewinne der übernehmenden Gesellschaft zu behandeln und daher in den Verlustausgleich einzubeziehen. Dies schließt § 2 Abs. 4 Satz 3, 4 UmwStG aus, soweit der Verlust nicht auch ohne die Rückwirkungsfiktion zu berücksichtigen wäre.[1] Im Ergebnis soll eine "Statusverbesserung" hinsichtlich der sonst nicht abziehbaren Verluste verhindert werden.

Ist eine Organgesellschaft übernehmender Rechtsträger und wären die Verluste b...

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