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Literaturauswertung AO/FGO/UStG/GewStG/UmwStG/GrEStG/ASt ... / 2.1 § 4 AO (Gesetz)

Prof. Dr. Georg Schnitter
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• 2020

Vertrauensschutz

 

Die FinVerw ist nicht nur an die gesetzlichen Regelungen, sondern auch an den Grundsatz von Treu und Glauben gebunden. Ausfluss dieses Grundsatzes ist der Vertrauensschutz. Besteht kein Vertrauensschutz, gilt das Prinzip der Abschnittsbesteuerung. Danach besteht für die FinVerw keine Bindung an die Sach- und Rechtsbehandlung in früheren Veranlagungs- und Besteuerungszeiträumen. Grundlage für einen Vertrauenstatbestand kann zum einen eine nachdrückliche Willensäußerung sein. Zum anderen kann aber auch eine sich über einen längeren Zeitraum erstreckende Verwaltungspraxis zu einem Vertrauenstatbestand erstarken. Maßgebend insoweit ist ein Zeitraum von mehr als 15 Jahren. Aufgrund des Vertrauenstatbestands muss der Stpfl. disponiert haben. Das Verhalten der FinVerw muss ursächlich sein für Handlungen des Stpfl., die nicht mehr rückgängig zu machen sind. Besteht ein Vertrauenstatbestand, ist die FinVerw daran gebunden. Hat der Stpfl. disponiert, kann der Vertrauensschutz nur mit Wirkung für die Zukunft beendet werden. Der Vertrauensschutz gilt solange, bis der Stpfl. nach Kenntniserlangung von der geänderten Verwaltungsauffassung umdisponiert haben kann. Eine rückwirkende Auflösung der Bindungswirkung ist nur dann möglich, wenn der Stpfl. selbst treuwidrig gehandelt hat.

(so Hendricks/Wedel, Vertrauensschutzbegründende Verwaltungspraxis, Ubg 2020, 172)

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