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Maklervertrag / 2.4 Invitatio ad offerendum

Alexander C. Blankenstein
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Praxis-Beispiel

Offerte an unbestimmten Interessentenkreis

Der Makler inseriert für den Verkäufer ein Einfamilienhaus in einem der großen Internetportale. Die Annonce enthält neben den Objektdaten keine Angaben über eine Provisionspflicht des potenziellen Erwerbers.

Ein Angebot auf Abschluss eines Maklervertrags ist zunächst grundsätzlich noch nicht in einer Internetanzeige des Maklers zu sehen. Ein Vertragsschluss kommt deshalb regelmäßig noch nicht dadurch zustande, dass ein Makler mit Internetanzeigen werbend im geschäftlichen Verkehr auftritt und sich der Interessent daraufhin von sich aus an ihn wendet. Es handelt sich bei solchen Inseraten vielmehr zunächst lediglich um eine sog. "invitatio ad offerendum", denn damit wendet sich der Makler an einen unbestimmten Kreis von potenziellen Interessenten.[1]

Tritt daraufhin ein Kaufinteressent mit dem Makler in Kontakt und wünscht von ihm weitere Informationen, ein Exposé oder die Durchführung eines Besichtigungstermins, gibt er auf Grundlage der invitatio ad offerendum des Maklers ein entsprechendes Angebot auf Abschluss eines provisionspflichtigen Maklervertrags ab, wenn er nunmehr vom Makler in Kenntnis gesetzt wurde, dass den Kaufinteressenten eine Provisionspflicht trifft.[2] Erbringt nun der Makler die gewünschte Tätigkeit und übersendet er dem Interessenten ein Exposé oder erbringt sogleich die eigentliche Nachweistätigkeit in Angabe der Objektanschrift und der Kontaktdaten des Verkäufers, so hat der Makler das Angebot des Interessenten – konkludent bzw. stillschweigend – angenommen. So der Makler bereits unter Angabe der Objektdaten und der Kontaktdaten des Verkäufers seine Nachweistätigkeit erbracht hat, hat er Anspruch auf seine Provision.[3]

Eine durch etwa infolge eines Internetinserats veranlasste Kontaktaufnahm...

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