Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Maklervertrag / 4.4.26 Vorkenntnisklauseln

Alexander C. Blankenstein
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Im Rahmen von Provisionsstreitigkeiten wird der Makler häufig mit dem Einwand der Vorkenntnis konfrontiert. Maklerkunden wenden sich gegen den Provisionsanspruch des Maklers mit dem Argument, ihnen sei das Kauf- oder Mietobjekt bereits vor Benennung durch den Makler bekannt gewesen. Für den Nachweismakler wirkt sich dies in der Regel provisionsvernichtend aus. Makler versuchen sich häufig dadurch zu schützen, dass sie ihren Auftraggeber verpflichten, eine etwa bestehende Vorkenntnis binnen einer bestimmten Frist dem Makler mitzuteilen. Des Weiteren wird ebenso in aller Regel vereinbart, dass eine Provision dann zu bezahlen ist, wenn die Vorkenntnis nicht binnen dieser Frist offenbart wird. Da derartige Klauseln die Kausalität zwischen Maklerleistung – hier dem Objektnachweis – und dem Abschluss des Hauptvertrags fingieren, können sie nicht durch AGB vereinbart werden.[1] Dies soll auch dann gelten, wenn keine Rechtsfolge für die fehlende Anzeige vereinbart wird[2], was allerdings wenig überzeugt. Gegen eine entsprechende Individualvereinbarung bestehen allerdings keine Bedenken.[3]

 
Achtung

Vorkenntnisklausel verstößt gegen Wettbewerb

Annonciert der Makler in einem der großen Immobilienportale und enthält seine Annonce folgende oder sinngemäße Bestimmung: "Sollte Ihnen dieses Angebot bereits bekannt sein, so bitten wir um schriftliche Bekanntgabe unter Nennung des Anbieters innerhalb von 5 Tagen nach Erhalt des Angebots. Sollten wir keine Rückäußerung erhalten, ist unser Nachweis als Erstnachweis vom Empfänger akzeptiert", stellt dies einen Wettbewerbsverstoß nach §3a UWG dar.[4]

Anders ist zu bewerten, ob sich Maklerkunden schadensersatzpflichtig machen, wenn sie nicht auf eine bestehende Vorkenntnis hinweisen und den Makler in gutem Glauben lassen, sodass dieser weitere M...

Dieser Inhalt ist unter anderem im WohnungsWirtschafts Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Top-Themen
Downloads
Shop
Produktempfehlung


Zum Thema haufe.de
Haufe Shop: Radikal arbeiten
Radikal arbeiten
Bild: Haufe Shop

Lassen Sie den Frust durch zu viele Meetings und E-Mails hinter sich! Sven Väths Gebrauchsanweisung für ein befreites Arbeitsleben beschreibt ein revolutionäres New-Work-Konzept für einen konstruktiven, wertschätzenden und fairen Arbeitsalltag in einer modernen Arbeitswelt.


Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Akademie Smartsteuer Semigator Enterprise Schäffer-Poeschel Lexoffice
Weiterführende Links
Haufe Group Karriere bei Haufe Haufe RSS Feeds FAQ Mediadaten Presse Newsletter Sitemap Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Themenshops
Personal Software Steuern Software Rechnungswesen Produkte Anwaltssoftware Immobilien Lösungen Controlling Software Öffentlicher Dienst Produkte Unternehmensführung-Lösungen Haufe Shop Buchwelt Alle Produkte & Lösungen

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren