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Mobile Arbeit / 3 Unfallversicherung

Dipl.-Ing. Cornelia von Quistorp
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§ 8 Abs. 1 SGB VII definiert die versicherte Tätigkeit als "die den Versicherungsschutz ... begründende Tätigkeit". Was eine solche Tätigkeit ist, wird durch das jeweilige Arbeitsverhältnis bzw. den Arbeitsvertrag, auf dem es beruht, vorgegeben. Dabei ist nicht nur der schriftliche Arbeitsvertrag relevant, sondern auch mündliche Absprachen und praktizierte Arbeitsabläufe prägen das Arbeitsverhältnis. Bezogen auf mobile Arbeit begründet das die Rechtsauffassung, dass grundsätzlich alles, was ein Beschäftigter im Interesse seines Arbeitgebers tut und was dieser akzeptiert bzw. nicht ausdrücklich untersagt hat, versicherte Tätigkeit ist. Wo und wann diese Tätigkeit verrichtet wird, ist dabei nachrangig. Damit steht mobile Arbeit unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Zunächst beschränkte sich dieser Versicherungsschutz nur sehr eng auf die Tätigkeit selbst (z. B. auf den Sturz über die Schreibtischschublade), nicht aber auf das Umfeld, in dem sie verrichtet wird (z. B. den Sturz im Wohnungsflur). Während der Corona-Pandemie 2020 bis 2023 hat der Gesetzgeber festgestellt, dass diese Rechtspraxis der aktuellen Situation der Arbeitswelt nicht mehr entspricht. Tätigkeiten "im Haushalt der Versicherten oder an einem anderen Ort" sind jetzt "in gleichem Umfang wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte" versichert (§ 8 SGB VII). Es ist aber davon auszugehen, dass in solchen Fällen eine Einzelfallprüfung erfolgt, die berücksichtigt, in wie weit Umstände, die vom Beschäftigten selbst zu vertreten sind (z. B. der Sturz über den eigenen Hund oder Zusammenbruch einer stark schadhaften Gartenbank) zu dem Unfall beigetragen haben. Einschlägige Urteile zu solchen Fällen werden das zeigen. Eindeutig ist aber, dass der Weg zu einer Betreuungseinrichtung gesetz...

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