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Mutterschutz / 4 Mitteilungspflicht

Prof. Dr. jur. Tobias Huep
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Werdende Mütter sollen dem Arbeitgeber ihre Schwangerschaft und den mutmaßlichen Tag der Entbindung mitteilen, sobald ihnen ihr Zustand bekannt ist.[1] Der Mutterschutz wirkt grundsätzlich unabhängig davon, ob der Arbeitgeber vom Bestand des Schutzes weiß oder nicht. Er kann die Mutterschutznormen aber nur befolgen, wenn er von der Schwangerschaft Kenntnis hat. Anderenfalls kann er grundsätzlich auch nicht nach den Straf- und Ordnungswidrigkeitenvorschriften der §§ 32, 33 MuSchG belangt werden.

Eine Form für die Mitteilung ist nicht vorgeschrieben. Die Schwangere kann den Arbeitgeber sowohl mündlich als auch schriftlich informieren. Auch die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit infolge einer Schwangerschaftserkrankung genügt nach Ansicht des BAG.[2]

Diese Mitteilungspflicht ist keine Rechtspflicht, sondern lediglich eine Empfehlung im Interesse von Mutter und Kind, dem Arbeitgeber ihre Schwangerschaft und den mutmaßlichen Tag der Entbindung mitzuteilen. Eine Rechtspflicht kann sich jedoch aus der Treuepflicht ergeben, wenn Beschäftigungsverbote zur Anwendung kommen können. Die Mitteilung kann auch gegenüber dem Personalsachbearbeiter oder Filialleiter erfolgen. Mit dem Zeitpunkt, in dem der Arbeitgeber von der Schwangerschaft Mitteilung erhält, werden die Beschäftigungsverbote wirksam. Der Arbeitgeber muss dann in eigener Verantwortung prüfen, ob und welche Beschäftigungsverbote beachtet werden müssen. Er hat die Aufsichtsbehörde (meist Gewerbeaufsichtsamt) unverzüglich von der Mitteilung der werdenden Mutter zu benachrichtigen.[3]

Die Meldepflicht entsteht nur, wenn die Schwangere ihren Arbeitgeber informiert; erlangt der Arbeitgeber auf anderem Wege Kenntnis von der Schwangerschaft, so besteht keine Meldepflicht. Bei Unterlassung kann er mit ...

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