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Mutterschutzrecht: Überblick / 4.1.2 Mitteilung an die Aufsichtsbehörde

Dr. Christoph Alber
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Der Arbeitgeber muss die Aufsichtsbehörde (i. d. R. staatliche Arbeitsschutz- oder Gewerbeaufsichtsämter) unverzüglich benachrichtigen (§ 27 Abs. 1 MuSchG),

1. wenn eine Frau ihm mitgeteilt hat, dass sie schwanger ist oder stillt (sofern er die Aufsichtsbehörde noch nicht über die Schwangerschaft dieser Frau benachrichtigt hat),

2. wenn er beabsichtigt, eine schwangere oder stillende Frau zu beschäftigen

  • bis 22 Uhr nach den Vorgaben des § 5 Abs. 2 Satz 2 und 3 MuSchG (Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen),
  • an Sonn- und Feiertagen nach den Vorgaben des § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 oder Absatz 2 Satz 2 und 3 MuSchG,
  • mit getakteter Arbeit im Sinne von § 11 Abs. 6 Nr. 3 oder § 12 Abs. 5 Nr. 3 MuSchG.

Der Arbeitgeber beurteilt die Arbeitsbedingungen (§ 10 MuSchG) und hat bei der Gestaltung der Arbeitsbedingungen alle erforderlichen Maßnahmen für den Schutz der physischen und psychischen Gesundheit einer schwangeren oder stillenden Frau sowie der ihres Kindes zu treffen (§ 9 Abs. 1 MuSchG, vgl. Abschn. 4.2.2). Er hat alle Personen, die bei ihm beschäftigt sind, über das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung nach § 10 Abs. 1 MuSchG und über den Bedarf an Schutzmaßnahmen zu informieren (§ 14 Abs. 2 MuSchG, vgl. Abschn. 4.2.2). Eine formlose Unterrichtung reicht aus. Die Pflichten nach dem Arbeitsschutzgesetz sowie weitergehende Pflichten nach dem Betriebsverfassungs- und Personalvertretungsgesetz bleiben unberührt.

 
Achtung

Prüfung von Beschäftigungsverboten

In der Mitteilung an die zuständige Aufsichtsbehörde sollen auch Angaben über die Art der Beschäftigung der Frau gemacht werden, damit die Behörde das Vorliegen von Beschäftigungsverboten rechtzeitig prüfen kann.

Auf Verlangen der Aufsichtsbehörde muss der Arbeitgeber

  • die zur Erfüllung der Aufgaben dieser Behörde erforderlichen Angaben...

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