Prüfung und Dokumentation
Sind keine Informationen über das Vorliegen von Nitrosaminen verfügbar, muss der Arbeitgeber prüfen, ob sekundäre Amine und nitrosierende Agenzien im Prozess oder der Luft am Arbeitsplatz vorliegen.
Im ersten Schritt liefern betriebliche Kenntnisse, Angaben in den Sicherheitsdatenblättern, weitere Herstellerangaben sowie die Erläuterungen aus Abschn. 2 TRGS 552 Hinweise.
Kann die Bildung von Nitrosaminen jedoch nicht ausgeschlossen werden und liegen keine weiteren Informationen vor, muss eine mögliche Exposition nach TRGS 402 "Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen: Inhalative Exposition" z. B. durch Messungen nach Anhang 3 TRGS 552 geprüft werden. Die Gesamtbelastung durch verschiedene Nitrosamine, die am Arbeitsplatz gleichzeitig auftreten, muss – durch Verbesserung der Schutzmaßnahmen – unter 0,075 µg/m3 reduziert werden und darf 0,75 µg/m3 nicht überschreiten (Abschn. 3.3.2 TRGS 552). Diese Werte sind dem Akzeptanz- bzw. Toleranzrisiko von N-Nitrosodimethylamin (NDMA) gleichgestellt, dem einzigen Nitrosamin, für das ein toxikologisch begründetes Akzeptanz- und Toleranzrisiko vorliegt.
Stellt der Arbeitgeber fest, dass sich keine Hinweise auf Nitrosamine bzw. auf Amine und nitrosierende Verbindungen ermitteln lassen, empfiehlt es sich, die Prüfung und das Ergebnis formlos in der Gefährdungsbeurteilung zu dokumentieren.