Herausforderungen beim Abgleich der Meldungen zur Intrahandelsstatistik Eingang mit den umsatzsteuerrechtlichen Erklärungspflichten
[Ohne Titel]
StB Alexander Thoma
Nachdem sich der Verfasser bereits mit den Herausforderungen der Unternehmen beim Abgleich der Meldungen zur Intrahandelsstatistik Versendung mit den umsatzsteuerlichen Erklärungspflichten auseinandergesetzt hat (vgl. Thoma, UStB 2024, 276 ff.), soll hier nunmehr die Eingangsseite betrachtet werden. Auch beim Bezug von Waren aus anderen EU-Mitgliedstaaten kann die Verharmlosung der statistischen Meldeverpflichtungen für Unternehmen unangenehme Folgen haben. Das Statistische Bundesamt vergleicht die Meldewerte der Intrahandelsstatistik (Intrastat) mit den durch den Unternehmer in seinen Umsatzsteuervoranmeldungen erklärten Werten. Bei der Intrastat Eingang somit mit den erklärten innergemeinschaftlichen Erwerben. Bei Abweichungen wird der Unternehmer aufgefordert, diese entweder zu erläutern oder seine statistischen Meldungen zu korrigieren. Allein diese nachträgliche Aufarbeitung beansprucht erfahrungsgemäß erhebliche zeitliche und personelle Ressourcen. Gelingt die Aufarbeitung nicht, drohen Bußgeldbescheide. Der folgende Artikel wird für den Bezug von Waren aus anderen EU-Mitgliedstaaten typische Praxisfälle darstellen, die zu solchen Differenzen führen können. Allerdings können die Praxisfälle keinen Anspruch auf Vollständigkeit haben, da Abweichungen sehr unternehmensspezifisch z.B. in Abhängigkeit vom Geschäftsmodell oder den genutzten ERP-Systemen sein können.
I. Aktuelle Rechtsquellen
1. Erfassung innergemeinschaftlicher Erwerb
Unternehmen, die Waren aus anderen EU-Mitgliedstaaten beziehen, haben diese innergemeinschaftlichen Erwerbe in der Umsatzsteuervoranmeldung zu berücksichtigen. Diese ist gem. § 18 Abs. 1 UStG grundsätzlich bis zum 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums beim Finanzamt einzureichen. Voranmeldezeitraum ist grundsätzlich das Kalendervierteljahr, § 18 Abs. 2 Satz 1 UStG. Hat die Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr aber mehr als 9.000 EUR betragen, ist Voranmeldezeitraum der Kalendermonat, § 18 Abs. 2 Satz 2 UStG. Bei einer Steuer von nicht mehr als 2.000 EUR im vorangegangenen Kalenderjahr kann das Finanzamt den Unternehmer von der Abgabe von Voranmeldungen befreien, § 18 Abs. 2 Satz 3 UStG.
Gemäß § 18 Abs. 6 UStG i.V.m. §§ 46–48 UStDV kann dem Unternehmer auf Antrag eine Dauerfristverlängerung gewährt werden. In diesem Fall verlängert sich die Frist um einen Monat, d.h. bis zum 10. des zweiten Monats nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums.
Keine explizite Vorschrift hinsichtlich des Meldezeitraums: Anders als bei innergemeinschaftlichen Lieferungen, gibt es für innergemeinschaftliche Erwerbe keine explizite Vorschrift, in welchem Meldezeitraum sie zu erfassen sind. Allerdings regelt § 13 Abs. 1 Nr. 6 UStG, dass die Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb mit Ausstellung der Rechnung, spätestens jedoch mit Ablauf des dem Erwerb folgenden Kalendermonats entsteht. Im Meldezeitraum der Steuerentstehung ist der innergemeinschaftliche Erwerb zu erklären. Somit besteht eine Synchronität zur Erfassung der innergemeinschaftlichen Lieferungen. Umsatzsteuervoranmeldungen sind gem. § 18 Abs. 1 UStG durch den Unternehmer einzureichen. Im Falle einer umsatzsteuerrechtlichen Organschaft somit durch den Organträger.
2. Erfassung Intrahandelsstatistik
Die Intrahandelsstatistik stellt als Teil der Außenhandelsstatistik aktuelle Daten zum grenzüberschreitenden Warenhandel Deutschlands bereit.
Für die Intrahandelsstatistik besteht eine gesetzliche Auskunftspflicht gem. § 4 Abs. 1 Ziff. 1, § 9 Außenhandelsstatistikgesetz i.V.m. § 15 und § 18 Abs. 1 Bundesstatistikgesetz.
Im Rahmen der Intrastat wird der gegenseitige tatsächliche Warenverkehr (Versendungen und Eingänge) zwischen Deutschland und den anderen EU-Mitgliedstaaten erhoben. Somit ist grundsätzlich nur der körperliche Versand bzw. Eingang von Waren zu melden. Des Weiteren fallen grundsätzlich nur Unionswaren in den Anwendungsbereich der Intrastat, da beim Versand von Nicht-Unionsware in der Regel eine Zollanmeldung erfolgt, aus der die statistischen Informationen bereits an das Statistische Bundesamt weitergeleitet werden.
Auskunftspflicht: Die Auskunftspflicht (Pflicht zur Abgabe der Intrastat Erklärung) trifft alle Unternehmer, die nach § 18 UStG zur Abgabe von Umsatzsteuererklärungen verpflichtet sind und einen Vertrag mit einem (ausländischen) Geschäftspartner abschließen, der den Erwer...