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Rand- und Rahmenbedingungen für Unternehmensgründungen i ... / 3 Freier Beruf oder Gewerbe?

Nina Gruber, Dipl.-Ing. Ulf-Joachim Schappmann
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Wichtig

Begriff: Freier Beruf

"Die Freien Berufe haben i. Allg. auf der Grundlage besonderer beruflicher Qualifikation oder schöpferischer Begabung die persönliche, eigenverantwortliche und fachlich unabhängige Erbringung von Dienstleistungen höherer Art im Interesse der Auftraggeber und der Allgemeinheit zum Inhalt." (§ 1 Abs. 2 Partnerschaftsgesellschaftsgesetz).

Der VDSI vertritt in einem Positionspapier die Auffassung, dass "eine Fachkraft für Arbeitssicherheit bei der Ausübung ihrer Tätigkeit alle Kriterien eines "freien Berufs" erfüllt. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Fachkraft für Arbeitssicherheit als Sicherheitsingenieur, Sicherheitstechniker oder Sicherheitsmeister tätig ist."[1] Der VDSI begründet diese Auffassung ausführlich mit Hinweisen auf verschiedene Regelwerke bzw. deren Kommentierungen.

Die Frage, ob ein Unternehmensgründer einen freien Beruf oder ein Gewerbe ausübt, ist weit mehr als eine Formalität: Sie hat handfeste steuerliche Konsequenzen.[2] Ein Freiberufler hat gegenüber einem Gewerbetreibenden mehrere "Privilegien". Er muss

  • kein Gewerbe anmelden,
  • keine Gewerbesteuer zahlen,
  • keine doppelte Buchführung machen,
  • keiner Bilanzierungspflicht nachkommen (Einnahme-Überschuss-Rechnung möglich).

Freiberufler müssen ihre Tätigkeit nur beim Finanzamt anzeigen; sie erhalten dann eine Steuernummer.

 
Wichtig

Klare Abtrennung von gewerblichen Tätigkeiten

Wenn Sie als Freiberufler gewerbliche Tätigkeiten ausführen (z. B. Handel mit Waren, Erbringung von Produktionsleistungen) ist eine klare Trennung der Tätigkeitsfelder und evtl. sogar der Unternehmen notwendig. Lassen Sie sich von Ihrem Steuerberater oder einem spezialisierten Rechtsanwalt beraten![3]

[1] Vgl. Weber, Arno Dr.: Freiberuflichkeit bei einer Fachkraft für Arbeitssicherheit. Veröffentlicht als VDSI-Pos...

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