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Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Martin Maurer
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I. Begriff der GbR

 

Tz. 1

Stand: EL 140 – ET: 12/2024

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, kurz GbR, ist in den §§ 705ff. BGB geregelt. Das Recht der GbR wurde durch das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MopeG)mit Wirkung zum 01.01.2024 reformiert. Durch den Gesellschaftsvertrag verpflichten sich die Gesellschafter zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks und müssen hierzu Beiträge erbringen. Im allgemeinen Sprachgebrauch wird die GbR auch BGB-Gesellschaft genannt. Unterschieden wird in § 705 Abs. 2 BGB zwischen der rechtsfähigen und der nicht-rechtsfähigen GbR. Die rechtsfähige GbR ist als Außengesellschaft und Träger eigener Rechte und Pflichten.

 

Tz. 2

Stand: EL 140 – ET: 12/2024

Die Rechte und Pflichten der beteiligten Gesellschafter bestimmen sich grundsätzlich nach dem zugrunde liegenden Vertragsverhältnis (Gesellschaftsvertrag). Da bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts Vertragsfreiheit herrscht (s. § 305 BGB), sind zahlreiche Gestaltungen des Gesellschaftsvertrages möglich und denkbar. Wesentlich bei der rechtsfähigen GbR ist das gemeinsame Auftreten im Außenverhältnis unter einer gemeinsamen "Bezeichnung" (Firma).

 

Tz. 3

Stand: EL 140 – ET: 12/2024

Der Gesellschaftsvertrag ist grundsätzlich formlos gültig. Er kann auch durch konkludentes (schlüssiges) Verhalten zustande kommen. Aus Gründen der Rechtssicherheit soll der Gesellschaftsvertrag immer schriftlich geschlossen werden. Allen Gesellschaftern obliegt das Recht und die Pflicht zur Geschäftsführung, soweit diese durch den Gesellschaftsvertrag nicht einzelnen Gesellschaftern übertragen wird. Grundsätzlich besteht Gesamtvertretung, d. h. alle Gesellschafter sind nur gemeinsam vertretungsberechtigt, abweichende gesellschaftsvertragliche Regelungen sind möglich (s. § 715 BGB, Anhang 12a).

 

Tz. 4

Stand: EL 140 –...

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