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Saisonarbeitskraft / Lohnsteuer

Marcus Spahn
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1 Beschränkte Steuerpflicht

Ausländische Arbeitnehmer, die vorübergehend in Deutschland tätig sind, sind beschränkt steuerpflichtig, wenn sie keinen Wohnsitz in Deutschland haben und sich auch nicht länger als 6 Monate hier aufhalten. In diesen Fällen muss der Arbeitslohn, der auf die in Deutschland ausgeübte Tätigkeit entfällt, in Deutschland versteuert werden. Dies geschieht durch den Lohnsteuerabzug vom Arbeitslohn. Damit ist der deutsche Steueranspruch grundsätzlich abgegolten.

2 Lohnsteuerabzug

Für den Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber gelten die allgemeinen Vorschriften. Er muss die Lohnsteuer für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum nach der entsprechenden Tabelle (Tages-, Wochen- oder Monatstabelle) einbehalten.

Auch für Saisonarbeitskräfte können die ELStAM in vielen Fällen elektronisch abgerufen werden. Hierzu benötigen die Arbeitgeber allerdings die Identifikationsnummer (IdNr) ihrer Arbeitnehmer. Sie ist direkt beim Betriebsstättenfinanzamt des Arbeitgebers zu beantragen. Die Zuteilung einer IdNr kann auch der Arbeitgeber beantragen, wenn ihn der Arbeitnehmer dazu bevollmächtigt. Nach dem Abruf hat der Arbeitgeber die Lohnsteuerabzugsmerkmale für beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer entsprechend dem Verfahren bei Inländern im ELStAM-Verfahren anzuwenden.[1]

Bei den nicht meldepflichtigen Arbeitnehmern werden dem Arbeitgeber allerdings nur die Steuerklassen I (Hauptarbeitsverhältnis) oder VI (Nebenarbeitsverhältnis) bereitgestellt.

Eine Bereitstellung von ELStAM ist bisher noch nicht möglich, wenn Freibeträge im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt werden sollen. Daher bleibt es für diesen Personenkreis zunächst bei der Ausstellung einer (papierbasierten) Bescheinigung.

Bei Eintragung eines Freibetrags ist die Abgabe einer Steuererklärung zwingend, wenn der in Deutschland verdiente Arbeits...

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