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Sonderfälle steuerpflichtiger Grundstücksveräußerungen (estb 2024, Heft 6, S. 222)

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Unentgeltlich und teilentgeltlich erworbene, entnommene und eingelegte Grundstücke

[Ohne Titel]

Dipl.-Finw. Karl-Heinz Günther, StB[*]

Werden zum Privatvermögen (PV) gehörende Grundstücke (unbebaute oder vermietete bebaute Grundstücke), die entweder unentgeltlich oder teilentgeltlich erworben wurden, innerhalb der Zehnjahresfrist des § 23 EStG veräußert, sind bei Ermittlung eines steuerpflichtigen Veräußerungsgewinns Besonderheiten zu beachten. Entsprechendes gilt, wenn ein zum Betriebsvermögen (BV) gehörendes Grundstück entnommen und nachfolgend veräußert wird bzw. ein zuvor in das BV eingelegtes Grundstück entnommen und nachfolgend veräußert wird. Die sich bei den vorstehend beschriebenen Sachverhalten ergebenden möglichen Rechtsfolgen werden nachfolgend anhand von – aus Vereinfachungsgründen jeweils unbebaute Grundstücke betreffenden – Beispielen erläutert.

[*] Der Autor war stellvertretender Vorsteher bei einem FA und ist nun als Steuerberater tätig.

1. Unentgeltlicher Erwerb

Hat der Steuerpflichtige das zur Einkünfteerzielung dienende Objekt unentgeltlich erworben, ist als Anschaffungszeitpunkt – und damit Beginn der Zehnjahresfrist -

  • nicht der Zeitpunkt des unentgeltlichen Erwerbs,
  • sondern die Anschaffung durch den Rechtsvorgänger

maßgebend (§ 23 Abs. 1 S. 3 EStG).

Wird daher ein unentgeltlich erworbenes Grundstück veräußert, ist zur Berechnung der zehnjährigen Veräußerungsfrist des § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG auf die Anschaffung des Rechtsvorgängers abzustellen.

 

Beispiel

A erwirbt mit notariellem Vertrag vom 3.5.2012 ein unbebautes Grundstück (Bauland), die Anschaffungskosten (AK) betragen insgesamt 120.000 EUR. Er überträgt das Grundstück zum 1.1.2020 auf seinen Sohn B, der darauf ein Wohnhaus zur Nutzung zu eigenen Wohnzwecken errichten will. Hierzu kommt es jedoch nicht, da B sich aus beruflichen Gründen...

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