Die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung bemessen sich ab dem 1.10.2024 nach dem BAföG-Satz i. H. v. 855 EUR (vorher: 812 EUR).
Für die Berechnung des monatlichen Krankenversicherungsbeitrags wird ein Beitragssatz i. H. v. 10,22 % (= 7/10 von 14,6 %) sowie der Zusatzbeitragssatz der jeweiligen Krankenkasse zugrunde gelegt. Demnach ergibt sich ab dem 1.10.2024 ein monatlicher Krankenversicherungsbeitrag von 87,38 EUR (855 EUR x 10,22 %) zzgl. des kassenindividuellen Zusatzbeitrags.
Der monatliche Pflegeversicherungsbeitrag ist bei allen Krankenkassen gleich und beträgt seit dem 1.1.2025 30,78 EUR (855 EUR x 3,6 %). Kinderlose Studenten, die älter als 23 Jahre sind, zahlen in der Pflegeversicherung einen Beitragszuschlag i. H. v. 0,6 %. Für sie ergibt sich damit ein monatlicher Pflegeversicherungsbeitrag i. H. v. 35,91 EUR (855 EUR × 4,2 %). Studierende mit mehreren Kindern werden ab dem 2. bis 5. Kind mit einem Beitragsabschlag i. H. v. 0,25 Beitragssatzpunkten für jedes Kind entlastet; bei der Berücksichtigung von 2 Kindern beträgt der monatliche Pflegeversicherungsbeitrag 28,64 EUR (855 EUR x 3,35 %). Die Beiträge sind von den versicherungspflichtigen Studierenden allein zu tragen.
Studentenbeiträge
Ein Student, 28 Jahre alt, keine Kinder, ist bei Krankenkasse A in der Krankenversicherung der Studenten (KVdS) versichert. Die Krankenkasse A erhebt in der Krankenversicherung einen Zusatzbeitragssatz i. H. v. 2,5 %.
Ergebnis: Der Student hat monatlich folgende Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu zahlen:
KV-Beitrag (855 EUR x 10,22 % = 87,38 EUR) + (855 EUR x 2,5 % = 21,38 EUR) |
108,76 EUR |
PV-Beitrag (855 EUR x 4,0 %) |
34,20 EUR |
Gesamtbeitrag: |
142,96 EUR |
Für Studierende, die weder familienversichert noch die Voraussetzungen zur KVdS erfüllen und deshalb freiwillig krankenversichert sind, gelten abweichende Regelungen zur Beitragsbemessung.